DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-06 |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeitrichtlinie) enthält die Vorgabe, dass jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen im Jahr erhält. Akzentuiert man den auf das Entgelt bezogenen Aspekt des Jahresurlaubs, nimmt Art. 7 eine Ausnahmestelle im System der Richtlinie 2003/88/EG ein. Denn grundsätzlich ist die sog. Arbeitszeitrichtlinie nicht auf Vorgaben hinsichtlich der Entgeltgestaltung ausgerichtet, sondern dient dem Gesundheitsschutz.
Der Aufsatz stellt die seit dem 1. Januar 2020 in § 101 SGB IX enthaltene Regelung der Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland vor und setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem seit dem 1. Januar 2020 existierenden neuen Leistungsrecht im 2. Teil des Neunten Sozialgesetzbuches nunmehr an Deutsche mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland geleistet werden kann oder ob einem solchen Bezug – wie bisher § 24 SGB XII – auch der neu gestaltete § 101 SGB IX grundsätzlich entgegensteht.
Die rechtlich unverbindliche europäische Säule sozialer Rechte hat der Diskussion um die Stärkung der sozialen Dimension der EU neuen Schub verschafft. Zur Umsetzung hat sich die Kommission einen ambitionierten Aktionsplan gesetzt, der auch die Reduzierung der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen enthält. Wegen beschränkter Gesetzgebungskompetenzen der Union setzt sie aber häufig nur auf sanfte Umsetzungsinstrumente.
Am 9.12.2021 hat die Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, um die Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern in der EU zu verbessern („Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen vermittelte Tätigkeiten verrichten, Arbeitnehmerrechte und Sozialleistungen in Anspruch nehmen können, soweit ihnen der Status eines Arbeitnehmers bzw. Beschäftigten nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zuzuordnen ist.
Rechtssache: C-392/21
Datum: 24.6.2021
Vorlegendes Gericht: Curtea de Apel Cluj (Rumänien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TJ
Beklagter: Inspectoratul General pentru Imigrari
(Generalinspektorat für Einwanderungen, Rumänien)
Urteil des EuGH vom 21.10.2021, Rs. C-866/19 (SC . /. Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie), ECLI:EU:C:2021:865 –
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
Urteil des EuGH vom 25.11.2021, Rs. C-233/20 (WD . /. job-medium GmbH in Liquidation), ECLI:EU:C:2021:960 –
Anmerkung von Assoz. Prof. Dr. Andreas Mair, Innsbruck
Urteil des EuGH vom 13.1.2022, Rs. C‐514/20 (DS . /. Koch Personaldienstleistungen GmbH), ECLI:EU:C:2022:19 –
Anmerkung von Prof. Dr. Daniel Klocke, Wiesbaden
Urteil des EuGH vom 24.2.2022, Rs. C-389/20 (CJ . /. Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)) ECLI:EU:C: 2022:120 –
Anmerkung von Dr. Ranjana Achleitner, Linz
Urteil des 11. Senats des BSG vom 3.11.2021 – B 11 AL 6/21 R – ECLI:DE:BSG:2021:031121UB11AL621R0 –
Anmerkung von Dr. Annett Wunder LL. M. (EUI), Frankfurt am Main und Dr. Frank Schreiber, Darmstadt
Der Klima-Sozialfonds soll vorwiegend einkommensschwache Haushalte vor einem Anstieg der Kraftstoffpreise schützen. Menschen mit geringem Einkommen werden besonders vor große Herausforderungen gestellt und neben den Wohn- und Lebenshaltungskosten kommen nun höhere Strom- und Heizkosten dazu. Darüber hinaus werden Menschen in ländlichen Gebieten, die aufgrund schlechter Anbindung an Öffentliche Verkehrsmittel auf ein Auto angewiesen sind, mit hohen Spritpreisen belastet.
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