DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-03 |
Kommission
• Asbest am Arbeitsplatz
• Wandel, Prävention und Vorsorge im Fokus
• Die Bedeutung der Sozialpartner bei der Krisenbewältigung und im Kampf gegen Ungleichheit
Rat
• HTA-Bewertung von Gesundheitstechnologien
Lange Zeit war im Fall der grenzüberschreitenden Beschäftigung in der EU „leading case“ das Urteil Calle Grenzshop – ein Sachverhalt , bei dem die Beschäftigten aus wirtschaftlich vergleichbaren Ländern kamen. Ein dänischer Arbeitnehmer war zeitlich zwar überwiegend für einen deutschen Arbeitgeber in Deutschland in der Nähe von Flensburg, zugleich aber im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses auch in Dänemark, wo er seinen Wohnsitz hatte, mindestens 10 Stunden pro Woche tätig, so dass der EuGH hier eine Ausnahme vom Prinzip der Maßgeblichkeit des Beschäftigungslandes bejahte.
Sozialplanabfindungen haben in der Regel die Funktion wirtschaftliche Nachteile bei Beendigung des Arbeitsvertrags auszugleichen und den Übergang zu einer neuen wirtschaftlichen Absicherung zu erleichtern. Bei der Berechnung spielt das Alter traditionell eine entscheidende Rolle. Es ist zwar für ältere Beschäftigte typischerweise schwieriger eine gleichwertige neue Stelle zu finden. Jedoch rückt ebenso die mögliche Absicherung durch Rentenleistungen näher. Der EuGH hat in verschiedenen Entscheidungen europäische Rahmenbedingungen für die Bemessung von Abfindungen aufgestellt. In diesem Beitrag werden diese Grenzen und ihre Umsetzung durch die nationale Rechtsprechung bei Sozialplanabfindungen erörtert.
Eine jüngere Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Fluglinie Malta Air Ltd. (zugehörig zur Ryan-Air-Gruppe) einen Erfolg bei der Geltendmachung von Kurzarbeitergeld beschieden und der Airline einen Anspruch auf Erteilung eines sogenannten Anerkennungsbescheids gemäß § 99 Abs. 3 SGB III gegen die insoweit für die Airline zuständige Bundesagentur für Arbeit eingeräumt; eine Entscheidung mit erheblicher wirtschaftlich Bedeutung angesichts des Streitwertes und eine Entscheidung, die gerade in den Pandemie-Zeiten ein positives Signal für Mitarbeiter der gebeutelten Luftfahrtindustrie setzt.
Verbundende Rechtssachen: C-257/21 und C-258/21
Datum: 22.4.2021
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 332/20 (A) und 10 AZR 333/20 (A))
Parteien des Ausgangsverfahrens:
Beklagte: Coca-Cola European Partners Deutschland
RL 2003/88/EG; RL 89/391/EWG
Urteil des EuGH vom 9.3.2021, Rs. C-580/19 (RJ . /. Stadt Offenbach am Main) – ECLI:EU:C:2021:183 –
Anmerkung von Dr. Christian Schlottfeldt, Berlin
RL 2010/18/EU; RL 96/34/EG
Urteil des EuGH vom 25.2.2021, Rs. C-129/20 (XI . /. Caisse pour l’avenir des enfants) – ECLI:EU:C:2021:140 –
Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Graue, Bremen
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