DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-08 |
Kommission
• Rechtsrahmen für europäische Datenräume
Parlament
• Bundeskanzlerin Angela Merkel stellt das Programm der deutschen Ratspräsidentschaft vor
• Das Recht auf Abschalten
Am 20. Juni 2019 hat das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (im Folgenden: AB-RL) verabschiedet. Damit wird die Richtlinie 91/533/EWG (im Folgenden: NW-RL) abgelöst, die durch das NachwG umgesetzt wurde. Während die dort statuierte Pflicht zum Nachweis von nach nationalem Recht vorgegebenen Arbeitsbedingungen in Praxis, Schrifttum und Rechtsprechung eher ein Schattendasein fristet, verspricht die neue RL Konfliktpotenzial. Der erste Teil dieses Beitrages behandelt den persönlichen Anwendungsbereich der RL, insbesondere den von anderen Richtlinien abweichenden Arbeitnehmerbegriff.
Was auf den ersten Blick nicht zu erwarten ist, ist bei näherer Betrachtung doch eine Überraschung: Beim in der Praxis sehr wichtigen Arbeitszeugnisrecht gehen das türkische und österreichische Arbeitsrecht sehr ähnliche Wege. Sowohl Schutzzweck der Norm als auch die Art der Regelung sind ähnlich und beruhen auf einem weitgehend identischen sozialpolitischen Schutzkonzept. In beiden Rechtsordnungen wird in Ausgestaltung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht der ausscheidende bzw. ausgeschiedene Arbeitnehmer besonders in seinem Fortkommen geschützt.
Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die aktuellen Initiativen der Europäischen Union im Bereich der plattformbasierten Arbeit und untersucht mögliche europarechtliche Lösungsansätze zur Bewältigung der Herausforderungen, die plattformbasierte Arbeit mit sich bringt. Hierbei gilt es, die Schlüsselfrage zu klären, ob diese moderne digitale Arbeitsform separat oder – angesichts der ähnlichen Gefahrenlagen – gemeinsam mit atypischer Beschäftigung auf Ebene der EU reguliert werden soll.
Der Einfluss des EuGH auf das Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten nimmt zu. Nun hat der EuGH eine grundlegende und historische Entscheidung über die Erfassung der Arbeitszeit getroffen. Danach müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von den Arbeitgebern verlangen, ein System einzurichten, das es ermöglicht, die tägliche Dauer der Arbeitszeit zu messen, EuGH, Urt. v. 14.5.2019, Rs. C-55/18 (CCOO). Eine der offenen Fragen ist die Bedeutung dieser Entscheidung für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten.
Termin: 14.5.2020
Rechtssache: C580/19
Datum: 21.2.2019
Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgericht Darmstadt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: RJ
Beklagte: Stadt Offenbach am Main
RL 1999/70/EG
Urteil des EuGH vom 19.3.2020, verbundene Rs. C-103/18 (Domingo Sánchez Ruiz) und C-429/18 (Berta Fernández Álvarez u. a.) . /. Comunidad de Madrid (Servicio Madrileño de Salud) – ECLI:EU:C:2020:219 –
Anmerkung von Dr. Stephan Seiwerth, Köln
RL 2001/23/EG
Urteil des EuGH vom 26.3.2020, Rs. C-344/18 (ISS Facility Services NV . /. Sonia Govaerts, Atalian NV, vormals Euroclean NV) – ECLI:EU:C:2020:239 –
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum
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