DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-03 |
Parlament:
• Fiskalpakt beschlossen
Kommission:
• e-Health Netzwerk soll Gesundheitstelematik in die Praxis umsetzen
• Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
Wirtschafts- und Sozialausschuss:
• EWSA will mehr Schutz für medizinisches MR-Personal
• EWSA: EU soll Entschädigungsregelung für Opfer von Gewalttaten in Betracht ziehen
Dezentrale Gemeinschaftsagenturen:
• Ombudsmann bescheinigt EMA mehr Transparenz
• Hunderte Health Claims müssen vom Markt genommen werden
Europäische Gruppierungen:
• Treffen mit Europäischem Behindertenforum
Aus den EU-Mitgliedstaaten:
• Europa in der Schuldenunion
• Deutsche PKV: Gesetzentwurf für Nicht-Zahler-Tarif
• Deutsche PKV: Patientenrechte gegen Kostenfallen
• Erwerbstätigenquote älterer Arbeitnehmer gestiegen
• Arbeitslosigkeit in der EU erreicht historischen Höchststand
An den Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils knüpfen sich spezielle arbeitsrechtliche Folgen, die in diesem Aufsatz zugeschnitten auf die europarechtlichen Vorgaben dargestellt werden sollen. Dabei wird es vor allem um die Rechtsprechung des EuGH gehen, die bei der Frage, wann von einem Betriebs(teil)übergang auszugehen ist, mäandrierend voranschreitet, was kaum Rechtssicherheit bietet. Der Beitrag zeigt die Probleme auf und unterbreitet de lege ferenda Lösungsvorschläge.
Die Umsetzung der vier Gleichbehandlungsrichtlinien in das jeweilige nationale Recht führte zu einer Ausweitung des Diskriminierungsschutzes in den Mitgliedstaaten der EU. Im folgenden Beitrag wird exemplarisch untersucht, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinien umgesetzt haben. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den geschützten Merkmalen, den Sanktionen und den Handlungsmöglichkeiten der nationalen Gleichbehandlungsstellen.
Nach § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG kann für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen durch Tarifvertrag eine Arbeitnehmervertretung errichtet werden. Die allgemeinen Regeln des BetrVG über die Errichtung von Betriebsräten finden nach h. M. keine Anwendung. Das kann zur Folge haben, dass es für „fliegendes Personal“ keine Arbeitnehmervertretung gibt. Seit einigen Jahren gewinnt die Ansicht an Zulauf, dass diese Auslegung des § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG durch die h. M. mit der Richtlinie 2002/14/EG nicht vereinbar ist. Der Beitrag begründet, warum die h. M. sehr wohl mit der Richtlinie 2002/14/EG zu vereinbaren ist. Er versteht sich zugleich als Replik auf den Beitrag von Weber / Gräf, ZESAR 2011, 355.
Art. 157 AEUV; Richtlinie 2000/78/EG
Urteil des EuGH vom 10. 5. 2011 – Rs. C-147/08 Jürgen Römer ./. Freie und Hansestadt Hamburg
– Anmerkung von Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer / Muriel Kaufmann, Stuttgart
Richtlinie 2004/38/EG
Urteil des Obersten Gerichtshofs v. 21. 7. 2011 – 10 ObS 172/10g
– Anmerkung von Prof. Dr. Michaela Windisch-Graetz, Wien
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