DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-07 |
Kommission
• EU-Budget 2018 vor unbekanntem Terrain
• Länderspezifische Empfehlungen: Deutschland muss Investitionsstau auflösen
• Kommission überprüft EU-Rechtsvorschriften zum Umgang mit menschlichem Blut, Gewebe und Zellen
• Zugang zum Sozialschutz: Position der deutschen Sozialversicherung
Rat
• Kriterien für die Verlagerung der EMA aus Großbritannien
Aus den Mitgliedstaaten
• UK-Wahlergebnis mit sozialpolitischer Ursache
• ELGA und e-Medikation in Österreich
Europäische Institutionen
• Wissenstransfer und aktives Altern: Sozialpartner unterzeichnen Rahmenabkommen
Mit zwei Entscheidungen vom 14.3.2017 hat der EuGH erstmals zu Kopftuchverboten am Arbeitsplatz Stellung genommen. Die vielschichtige Gemengelage um das Kopftuch ist damit endgültig im europäischen Recht angekommen. Der Beitrag hinterfragt den vom EuGH gezeichneten Rechtsrahmen und beleuchtet, welche Folgewirkungen sich für das nationale Arbeitsrecht ergeben.
Durch die Digitalisierung der Arbeitswelt entstehen neue Beschäftigungsmodelle. Eines dieser Beschäftigungsmodelle ist das Crowdworking. Hierbei werden die unterschiedlichsten Dienstleistungen über eine Vermittlungsplattform ausgeschrieben. In dem folgenden Beitrag sollen die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen in Bezug auf Crowdworking untersucht werden.
Der Schuldenstand in der Eurozone beträgt rund 10,1 Billionen Euro. Er wächst selbstbeschleunigend binnen fünf Minuten um mehr als rund zwei Millionen Euro. Nur wenige, wir etwa, bauen Schulden ab. Die örtlichen Politiken schwanken zwischen Aufbegehren und „irgendwie Weitermachen“. Die Sozialwelten sind davon zentral betroffen.
Rechtssache: C-24/17
Datum: 18.1.2017
Vorlegendes Gericht: Oberster Gerichtshof (Österreich)
Art. 45, 48 AEUV
Urteil des EuGH vom 21.1.2016, Rs. C-515/14 (Europäische Kommission ./. Republik Zypern)
Anmerkung von Klaus Lörcher, Frankfurt / Main
RL 2000/78/EG
Urteil des EuGH vom 14.3.2017, Rs. C-157/15 (Samira Achbita, Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding ./. G4S Secure Solutions NV)
Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis / Kai Morgenbrodt, Köln
Art. 45 AEUV; § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU, § 2 Abs 3 S. 2 FreizügG/EU; Art. 16 Abs. 3 RL 2004/38/EG
Urteil des VG Darmstadt vom 1.12.2016 – 5 K 475/15.DA
Anmerkung von Dr. Diana Haas, Halle / S.
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