DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-08 |
Kommission
• Juncker: Vorwärts zum Euro für alle
• Elektronische Gesundheitsakte für Migranten und Flüchtlinge
• Expertengremium der EU-Kommission tagt zu Gesundheitsthemen
• „Stargate“? – ein europäischer Zugang zu den Behörden
Parlament
• Mehrfache Diskriminierung von Frauen mit Behinderungen
Aus den Mitgliedstaaten
• Schwedisches Gesundheitssystem macht Sommerurlaub
• NRW und Minister Gröhe werben für EMA-Sitz Bonn
Europäische Institutionen
• Frühzeitige Erkennung arbeitsbedingter Erkrankungen
• Arbeitsbedingte Erkrankungen und Verletzungen kosten die EU 3,3 Prozent ihres BIP
• DGUV beteiligt sich an neuer EU-Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme
• Rehabilitation – eine lohnende Investition
• Vision Zero
In diesem Beitrag soll eingehender untersucht werden, inwiefern die Bundesrepublik Deutschland die Europäische Sozialcharta (ESC) beachtet. Dazu wird zunächst die Bindungswirkung dieser Konvention behandelt. Es schließt sich eine Betrachtung einzelner Normen der ESC an. Hier ist in erster Linie Art. 6 Abs. 4 ESC zu nennen, der das Streikrecht betrifft.
Das Spannungsverhältnis zwischen europäischen Grundfreiheiten und mitgliedstaatlicher Regulierung sorgt spätestens seit der Viking- und Laval-Rechtsprechung des EuGH auch im Arbeitsrecht für kontroverse Diskussionen. Aktuell geben zwei teilweise gegenläufige Urteile in den Rechtssachen AGET Iraklis und Erzberger (abgedruckt in diesem Heft S. 520 ff.) Anlass, die Auswirkungen der Grundfreiheiten auf das mitgliedstaatliche Arbeits- und Sozialrecht genauer zu untersuchen.
Mit 26 kurz zusammen gefassten Entscheidungen des Bearbeitungszeitraumes Sommer 2016 bis Sommer 2017 soll dem arbeitsrechtlich Interessierten ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht – mit mehr oder weniger durchgreifender Bedeutung für das deutsche Arbeitsrecht – verschafft werden.
Gegenstand der Abhandlung ist eine häufige Fallgestaltung des Impfschadensrechts: Im zeitlichen Zusammenhang von wenigen Tagen, Wochen oder Monaten nach einer Impfung entwickeln zuvor beschwerdefreie Menschen neurologische Auffälligkeiten – umfangreiche Untersuchungen bestätigen den folgenschweren Anfangsverdacht: Multiple Sklerose (Encephalomyelitis disseminata, ED).
Aktenzeichen: C-46/17
Datum: 30.1.2017
Vorlegendes Gericht: LAG Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hubertus John
Beklagte: Freie Hansestadt Bremen
RL 2000/78/EG
Urteil des EuGH vom 1.12.2016, Rs. C-395/15 (Mohamed Daouidi ./. Bootes Plus SL) – Anmerkung von Prof. Dr. Felix Welti, Kassel
RL 85/374/EWG
EuGH, Urteil vom 21.6.2017, Rs. C-621/15 (N. W, L. W, C. W ./. Sanofi Pasteur) – Anmerkung von Johannes Friedrich, Regensburg/Dr. rer. biol. hum. Matthias Friedrich, Oxford
Art. 18, 45 AEUV
Urteil des EuGH vom 18.7.2017, Rs. C-566/15 (Konrad Erzberger ./. TUI AG) – Anmerkung von Dr. Thomas Klein / Dominik Leist, Trier
Bis zum 12. Oktober lief die öffentliche Konsultation „Wandel im Gesundheitswesen und der Pflege im digitalen Binnenmarkt“. Eine entsprechende Mitteilung wird im Dezember 2017 erwartet. Bei der Meinungsbefragung, die an Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen gerichtet ist, stehen drei Schwerpunkte im Fokus.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: