DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-04 |
Kommission
• EU-Initiative zur psychischen Gesundheit - Gute Absicht oder zahnlose Initiative?
Parlament
• Europaabgeordnete fordern europäischen Rechtsakt
EU-Institutionen
• Statusfeststellung bleibt umstritten
• Neuerliches Bekenntnis zu einem sozialen Europa
• Forderungen nach einem Critical Medicines Act
• Grüner Deal, aber sozial gerecht
Nach Inkrafttreten der Vereinbarkeitsrichtlinie 2019/1158/EU im Jahr 2019 wurde in der Literatur mehrfach der Umsetzungsbedarf im Pflegezeitrecht angemahnt. Inzwischen hat der Gesetzgeber mit dem Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz reagiert. In diesem Beitrag soll untersucht werden, ob damit nun tatsächlich den Vorgaben der Vereinbarkeitsrichtlinie genügt wird.
Der vorliegende Beitrag untersucht die Auswirkungen der Pandemie auf das nationale Beendigungsrecht. Im ersten Teil (abgedruckt in ZESAR 2023, 261 ff.) wurden die Auswirkungen auf das deutsche Beendigungsrecht sowie das spezielle staatliche Kündigungsverbot während der Pandemie im türkischen Arbeitsrecht erläutert. Im zweiten Teil wird der Frage nachgegangen, ob im türkischen Arbeitsrecht wegen einer Coronainfektion eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags möglich ist. Der anschließende dritte Abschnitt widmet sich den Auswirkungen der Pandemie auf das österreichische Beendigungsrecht, wo wir eine Rechtssituation vorfinden, die wieder eher mit der deutschen Rechtslage vergleichbar ist.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Selbstständigen, aber auch der Nichterwerbstätigen ist eine der großen europäischen Grundfreiheiten. Die Freiheit in der Ausgestaltung der Sozialsysteme einerseits und die Einbindung dieser Systeme in unionsrechtliche Vorgaben andererseits soll im Folgenden am Beispiel der freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung untersucht werden.
BAG, Vorlage v. 17.5.2022 – 1 ABR 37/20 (A), Rs. C-706/22
Urteil des EuGH vom 17.11.2022, Rs. C-304/21 (VT ./. Ministero dell’Interno, Ministero dell’Interno – Dipartimento della Pubblica Sicurezza – Direzione centrale per le risorse umane), ECLI:EU:C:2022:897 –
Anmerkung von Denise Posch, Linz
Urteil des EuGH vom 27.4.2023, Rs. C-681/21 (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) ./. BB), ECLI:EU:C:2023:349 –
Anmerkung von Marje Mülder, Regensburg
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der GKV-Spitzenverband und die Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) haben sich mit Blick auf ihre gemeinsamen europapolitischen Interessen zur „Deutschen Sozialversicherung Arbeitsgemeinschaft Europa e. V.“ zusammengeschlossen. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen der Europäischen Union sowie anderen europäischen Institutionen und berät die relevanten Akteure im Rahmen aktueller Gesetzgebungsvorhaben und Initiativen.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: