DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-01 |
Parlament
• Infektionskrankheiten: Europäisches Parlament verabschiedet Resolution
• Karzinogene und Mutagene am Arbeitsplatz: Einigung auf neue Expositionswerte
Kommission
• EU-Kommission beschließt neuen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen
• Sichere Eurostaatsanleihen mit Tücken
Aus den Mitgliedstaaten
• Schwerpunkte der Estnischen Ratspräsidentschaft
• Moscovici für Vergemeinschaftung neuer Schulden
• Elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten
Europäische Institutionen
• Aus den Augen aus dem Sinn? – Arbeitsschutz für Telearbeiter
• Auf dem Weg zu altersgerechter Arbeit in Europa
Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, den Zugang nicht erwerbstätiger mobiler EU-Bürger zu Sozialleistungen vom Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts abhängig zu machen. Der EuGH hat dies dem Grunde nach gebilligt. Von einer klaren Rechtslage kann dennoch nicht die Rede sein. Vor diesem Hintergrund überrascht es nur wenig, dass bis dato noch keine politische Einigung zur Neuregelung des Gleichbehandlungsgebots gefunden werden konnte.
Der Vorschlag der Kommission präzisiert die Regeln zur Anwendung des anwendbaren Rechts und klärt das Verhältnis zwischen den Koordinierungsverordnungen und der Entsenderichtlinie 96/71/EG. Ferner werden die verwaltungsmäßigen Regeln über den Informationsaustausch und die Prüfung des Sozialrechtsstatuts der betroffenen Personen gestärkt, um unlautere oder betrügerische Praktiken zu unterbinden. Zusätzlich will sich die Kommission neue Kompetenzen zum Erlass von Durchführungsrechtsakten i. S. d. Art. 291 AEUV verschaffen, um insbesondere Ausstellung und Rücknahme der Bescheinigung A1 zu verbessern. Inhaltlich erstreckt sich der Vorschlag auf vier Punkte: Definition der Entsendung, Kettenentsendungen, Einstellung zum Zwecke der Entsendung, Bescheinigung A1.
Der Beitrag würdigt unter den Reformvorschlägen der Kommission vom 13. Dezember 2016 die vorgestellten Neuerungen für Pflegeleistungen. Er stellt den Vorschlag zunächst vor und danach in den Zusammenhang der einschlägigen Rechtsprechung. Es werden sodann die grundsätzlichen Probleme einer Koordination von Pflegeleistungen aufgezeigt und schließlich die Tauglichkeit des Reformvorschlages gewürdigt.
Der Kommissionsvorschlag sieht signifikante Änderungen vor. Die weitreichendste Änderung betrifft die Zusammenrechnung relevanter Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs durch die Einführung einer Wartezeit. Diese Änderung hat auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Leistungserbringers. Weitere Reformvorstellungen betreffen die Vorschriften über den Leistungsexport sowie die Grenzgängerregelung.
Die Koordinierung von Familienleistungen war im EU-Recht schon immer belangvoll – kein Wunder also, wenn COM(2016)815 das Thema einbezieht. Der Vorschlag bestätigt, dass Familienleistungen auch zukünftig nicht zu indizieren sind und normiert das Elterngeld. Leistungsansprüche Nichterwerbstätiger sollen, in Anlehnung an den EuGH, vom rechtmäßigen Aufenthalt abhängen.
RL 2000/78/EG
EuGH, Urt. v. 15.11.2016, Rs. C-258/15 (Gorka Salaberria Sorondo ./. Academia Vasca de Policía y Emergencias) –
Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Schubert / Mirko Ahrends, Bochum
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG
BAG, Beschl. v. 21.2.2017 – 1 ABR 62/12 –
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum
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