Der Vorschlag der Kommission präzisiert die Regeln zur Anwendung des anwendbaren Rechts und klärt das Verhältnis zwischen den Koordinierungsverordnungen und der Entsenderichtlinie 96/71/EG. Ferner werden die verwaltungsmäßigen Regeln über den Informationsaustausch und die Prüfung des Sozialrechtsstatuts der betroffenen Personen gestärkt, um unlautere oder betrügerische Praktiken zu unterbinden. Zusätzlich will sich die Kommission neue Kompetenzen zum Erlass von Durchführungsrechtsakten i. S. d. Art. 291 AEUV verschaffen, um insbesondere Ausstellung und Rücknahme der Bescheinigung A1 zu verbessern. Inhaltlich erstreckt sich der Vorschlag auf vier Punkte: Definition der Entsendung, Kettenentsendungen, Einstellung zum Zwecke der Entsendung, Bescheinigung A1.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.09.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-09-01 |
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