DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
EU-Einrichtungen
◆ Bericht zu angemessenen Renten
Aus den Mitgliedstaaten
◆ Belgien weitet Schutz gegen Arbeitsunfälle aus
◆ Enrico Letta legt Bericht zur Zukunft des Binnenmarktes vor
Der Wunsch nach „work from anywhere“ ist seit der Pandemie zu einer realisierbaren Variante mobiler digitaler Arbeit geworden. Dass ein solches Modell beachtliche Auswirkungen auf die soziale Sicherung von Arbeitnehmern und selbstständig Erwerbstätigen haben kann, zeigt die Umsetzung des Projekts von grenzüberschreitender Telearbeit in Europa.
Arbeitsmarkt und Arbeitsplatz sind häufig Ort von Diskriminierung. Verschiedene völkerrechtliche Verträge verpflichten die Staatsgewalt zum Schutz. Im ersten Teil des Aufsatzes (ZESAR 2024, 265 ff.) wurden bereits wesentliche Lücken bei der Herstellung von materieller Gleichheit zusammengefasst. Im zweiten Teil wird nunmehr untersucht, wer nach innerstaatlichem Recht Adressat der Gleichstellungspflichten ist.
Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Massenentlassungen im Entleiherbetrieb ist in der Lehre umstritten, und eine einschlägige Vorlage des BAG an den EuGH ist unbeantwortet geblieben. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der MassenentlassungsRL und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH ergibt, dass Leiharbeitnehmer (nur) bei der Anzahl der im Entleiherbetrieb „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sind, wenn sie dort einen bei regelmäßigem Geschäftsgang vorhandenen Arbeitsplatz besetzen, und zwar unabhängig von ihrer Beschäftigungsdauer.
RL 2000/78/EG
Corte Suprema di Cassazione (Italien) vom 8.4.2024, C-38/24 (Bervidi) – Parteien des Ausgangsverfahrens: Kassationsbeschwerdeführerin: G.L.; Kassationsbeschwerdegegnerin: AB SpA
EuGH, Urteil vom 22.2.2024, Rs. C-283/21 (VA ./. Deutsche Rentenversicherung Bund), ECLI:EU:C:2024:144 – Anmerkung von Prof. Dr. Daniel Klocke, Mainz
EuGH, Urteil vom 25.4.2024, Rs. C-36/23 (L ./. Familienkasse Sachsen der Bundesagentur für Arbeit), ECLI:EU:C:2024:355 –
Anmerkung von Jessica Wenzky, Fulda
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