Arbeitsmarkt und Arbeitsplatz sind häufig Ort von Diskriminierung. Verschiedene völkerrechtliche Verträge verpflichten die Staatsgewalt zum Schutz. Im ersten Teil des Aufsatzes (ZESAR 2024, 265 ff.) wurden bereits wesentliche Lücken bei der Herstellung von materieller Gleichheit zusammengefasst. Im zweiten Teil wird nunmehr untersucht, wer nach innerstaatlichem Recht Adressat der Gleichstellungspflichten ist. Zur staatlichen Gewalt gehört gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG neben der Legislative und der Judikative auch die Exekutive. Oft werden die erstgenannten Gewalten aufgefordert, völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen; dabei ist deren Handlungsspielraum begrenzt. Möglichkeiten der Exekutive, trotz der Maxime des Vorbehalts des Gesetzes aktiv zu werden, zeigt dieser Teil des Aufsatzes am En- de exemplarisch auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
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