DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-06 |
Kommission
• Europäische Referenznetzwerke: Ein weiterer Schritt zur Realisierung
• Gesundheit auf einen Blick
• Koordinierung der Sozialversicherungssysteme: EU setzt neue Impulse
• EU-Quecksilber-Verordnung: Dentalamalgam im Fokus
• Öffentliche Konsultation zu Health Technology Assessment
Parlament
• Europaabgeordnete beraten über verbesserten Zugang zu Arzneimitteln
Aus den Mitgliedstaaten
• Italien: Referendumsniederlage und wirtschaftliche Stabilität
• Präsidentschaftswahl in Frankreich
• Digitale Gesundheit auf EU-Ebene
Gerichtshof
• Abschluss von Freihandelsabkommen durch die EU: Welche Rechteverbleiben den Mitgliedstaaten?
Mit dem Einsetzen des Flüchtlingsstroms im Herbst 2015 ist es zu kaum noch überschaubaren Gesetzesänderungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts gekommen. Zeitgleich ist das Leistungsrecht für Asylbewerber massiv verschärft worden. Das neue Sanktionspotenzial stellt den vom BVerfG in 2012 aufgestellten Grundsatz, dass das Sozialleistungsrecht kein Steuerungsinstrument der Migrationspolitik ist, erheblich in Frage. Weitere leistungsrechtliche Einschnitte zeichnen sich im Rahmen der Reform des Europäischen Asylsystems ab.
Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verlangt von einem Leiharbeitsunternehmen für die Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis. Hat das Unternehmen die Erlaubnis nicht, tritt eine empfindliche Sanktion ein: Der Entleiher der Arbeitnehmer wird unmittelbar deren Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse mit dem Verleiher werden nichtig, soweit der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Diese Rechtswirkungen treten unmittelbar durch Gesetz als materielle Rechtsänderung ein. Die Qualifizierung dieses Überganges der Arbeitsverhältnisse ist Gegenstand des ersten Teils der vorliegenden Abhandlung.
De jure hat Mauretanien als letztes Land der Erde 1980 den Sklavenhandel offiziell abgeschafft, dennoch gibt es nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) heute weltweit mehr Sklaven und Opfer von Menschenhandel als jemals in der Geschichte der Menschheit zuvor. Zum 200. Geburtstag der allerersten, auf dem Wiener Kongress 1815 verabschiedeten zwischenstaatlichen und völkerrechtlichen Empfehlung zur Zurückdrängung des Sklavenhandels hat die Internationale Arbeitsorganisation im Juni 2014 mit einem Protokoll die Kernarbeitsnormen 29 und 105 an heutige Erscheinungsformen der Sklavenarbeit, Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit und Menschenhandel angepasst.
Aktenzeichen: 9 AZR 196/16 (A)
Datum: 18.10.2016
Vorlegendes Gericht: BAG
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Urteil des EuGH vom 7.4.2016, Rs. C-284/15 Office national de l’emploi (ONEm) ./. M. und M. ./. Office national de l’emploi (ONEm), Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage (CAPAC))
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
RL 2003/88/EG
Urteil des EuGH vom 20.7.2016, Rs. C-341/15 (Hans Maschek ./. Magistratsdirektion der Stadt Wien – Personalstelle Wiener Stadtwerke)
Anmerkung von Mag. Gregor Erler, Linz/Dr. Klaus Mayr LL.M., Linz
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