DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-04 |
Parlament
• Liberalisierung von Dienstleistungen: Parlament meldet sich zu Wort
Rat
• Prioritäten der niederländischen Ratspräsidentschaft
Kommission
• Bessere Teilhabe für Menschen mit Behinderungen
• EU-Kommission richtet Arbeitsgruppe zu Bewertungsrichtlinien für m-Health Apps ein
• EU unterstützt Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen in der EU
Aus den EU-Mitgliedstaaten
• DGUV fordert eine neue Kultur der Prävention
• Frankreich: Gesundheits-Strukturreform gegen starken Widerstand durchgesetzt
• Europarat: Frankreich verletzt beim Mindesteinkommen die Europäische Sozialcharta
• Großbritannien: Verhandlungen und Probleme im „Brexit-Vorfeld“
• Europa in der Schuldenunion
Das Beihilfenrecht als Teil des EU-Wettbewerbsrechts wirkt auch in das Arbeits- und Teile des Sozialversicherungsrechts hinein. Bestimmte Leistungen, die in Deutschland vor allem nach dem SGB III erbracht werden, verdienen insoweit eine besondere Betrachtung. Dieser Beitrag widmet sich den in der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 2014 aufgeführten Ausbildungsbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen.
Der folgende Beitrag versucht eine vorsichtige Prognose abzugeben, wie der EuGH die Vorlagefrage des österreichischen OGH beantworten wird. Denn diese Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen für Vordienstzeiten- und Vorrückungsregelungen haben. Hierfür sollen im Folgenden die Ausgangslage (inklusive Sachverhalt und Verfahrensgang) und der gegenwärtige Meinungsstand zusammengefasst werden.
Im Vordergrund der nachfolgenden Untersuchung steht die unionsrechtliche Vereinbarkeit von vergaberechtlich vorgeschriebenen Mindestlöhnen mit der Dienstleistungsfreiheit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auch in Bezug auf die jüngste Entscheidung des EuGH v. 17.11.2015, Rs. C-115/14 (RegioPost), abgedruckt in diesem Heft S. 176 f.
Rechtssache: C-341/15
Datum: 8.7.2015
Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgericht Wien
RL 2003/88/EG
Urteil des EuGH vom 10.9.2015, Rs. C-266/14 (Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras) – Anmerkung von Dr. Christian Schlottfeldt, Berlin
RL 96/71/EG; RL 2004/18/EG
Urteil des EuGH v. 17.11.2015, Rs. C-115/14 (RegioPost) – Anmerkung von Prof. Dr. Peter Hantel, Wildau
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