DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-04 |
Parlament
• Gleichbehandlungsrichtlinie im Bereich Beschäftigung – eine Erfolgsgeschichte?
Rat
• Ratsvorsitze bis Ende 2030: Großbritannien gestrichen
• Verhandlungen über den EU-Haushalt 2017: Mitgliedstaaten wollen sieben Prozent weniger zahlen
Kommission
• EU-Kommission hält an Förderung der Arbeitskräftemobilität fest
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
• Europäische Arbeitslosenversicherung I
• EWSA will weniger Mehrwertsteuer für bestimmte Sozialdienstleistungen
Aus den EU-Mitgliedstaaten
• Deutscher GKV-Spitzenverband verabschiedet Konsultationsbeitrag zur europäischen Säule sozialer Rechte
• Brexit und Deutschland
• Brexit und NHS
• Großbritannien: Regierung streitet mit Ärzten über „truly seven-day NHS“
• Europäische Arbeitslosenversicherung II
• Südeurotreffen mit François Hollande
• Italiens Regierung will vorgezogenes Rentenalter und mehr Sozialrente
Blick über die EU-Grenzen
• Internationale Freihandelsabkommen
• Digitale Jobs: Chance oder Bedrohung?
• Japans Pensionsfonds: Verluste nach Übernahme höherer Risiken
Die bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. angegliederte Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland hat im Rahmen ihrer Aufgabenstellung betroffene Personen, Arbeitgeber und die deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts der Sozialen Sicherheit zu unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass die dazu notwendigen Feststellungsverfahren zügig durchgeführt und die Ansprüche der versicherten Personen und Träger gesichert werden. Die Mitarbeit ausländischer Partnerverbindungsstellen und Institutionen der Sozialversicherung ist dabei zwingend notwendig
Vorlagen an den EuGH werden als mühsam empfunden und deshalb gern vermieden – vor allem von deutschen Arbeitsgerichten, die im Jahr 2015 vier, 2014 sogar nur ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet haben. Davon entfielen auf das BAG drei und auf das LAG Hessen und das ArbG Verden jeweils eine Vorlage.
26 Entscheidungen des EuGH sollen in diesem Beitrag der Fortsetzungsreihe (siehe nur ZESAR 2014, 456 ff. und ZESAR 2015, 464 ff.), die jeweils zum Jahresende erscheint, kurz beleuchtet werden, um dem arbeitsrechtlich Interessierten einen Überblick über Stand und Entwicklung des europäischen Arbeitsrechts zu geben.
Es gehört zu den Merkwürdigkeiten des deutschen Arbeitszeitrechts, dass elementare Fragen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wie die Berechnung der höchstzulässigen Arbeitszeit innerhalb des Werktages oder innerhalb der vom Arbeitszeitgesetz geregelten Ausgleichszeiträume für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit nicht eindeutig geregelt sind.
Rechtssache: 8 AZR 501/14 (A)
Datum: 17.3.2016
Vorlegendes Gericht: BAG
Richtlinie 2006/54/EG
EuGH, Urteil v. 17.12.2015, Rs. C-407/14 (María Auxi liadora Arjona Camacho ./. Securitas Seguridad España SA)
Anmerkung von Prof. em. Dr. Maximilian Fuchs, Regensburg
§§ 1, 3, 7, 12, 17 ArbZG; §§ 5, 6, 7, 26 TV-Ärzte; §§ 1, 3 BUrlG
OVG Münster, Urteil v. 23.6.2016 – 4 A 2803/12
Anmerkung von Dr. Christian Schlottfeldt, Berlin
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