DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-04 |
Rat
• Wechsel in der Ratspräsidentschaft
• Errungenschaften des slowenischen Ratsvorsitzes
Kommission
• Sozialversicherungsschutz über Grenzen hinweg
Der Aufsatz thematisiert, wie der Leistungsexport und die Familienbetrachtungsweise bei der Koordinierung der Familienleistungen in der VO 883/2004 aus Sicht des Gleichbehandlungsprinzips verwirklicht werden (II.). Anschließend wird untersucht, inwiefern eine Leistungsexportpflicht bei Familienleistungen aus der Freizügigkeit der Unionsbürger und der Arbeitnehmer abgeleitet werden kann (III.). In den Schlussfolgerungen (IV.) werden die Inkonsequenzen herausgestrichen, die sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsquellen des Unionsrechts ergeben.
Während sich Teil I (ZESAR 2022, 11 ff.) mit dem Anwendungsbereich und den Grundprinzipien der unionsrechtlichen Koordinierung mitgliedstaatlicher Systeme betreffend Leistungen bei Invalidität einschließlich deren Bedeutung für die Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente befasste, beleuchtet nun Teil II Aspekte der Leistungsberechnung unter Berücksichtigung von Hinzuverdiensten und Sozialleistungsbezug, der Leistungsgewährung, des Rentenverfahrens sowie des Prozessrechts, insbesondere mit Blick auf das Beweisverfahren.
Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die aktuelle Situation zur Darlegungs- und Beweislast nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes v. 14.5.2019, Rs. C-55/18 (CCOO) zur systematischen Arbeitszeitmessung wieder und analysiert mögliche Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung.
Rechtssache: C-715/20
Datum: 18.12.2020
Vorlegendes Gericht: Sąd Rejonowy dla Krakowa-Nowej Huty
w Krakowie (Polen)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K. L.
Beklagte: X spółka z ograniczoną
odpowiedzialnością w G.
Urteil des EuGH vom 15.4.2021, Rs. C-511/19 (AB), ECLI:EU:C:2021:274 –
Anmerkung von Prof. Dr. Daniel Hlava, Frankfurt/Main
Urteil des EuGH vom 3.6.2021, Rs. C-326/19 (EB . /. Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca – MIUR, Università degli Studi „Roma Tre“), ECLI:EU:C:2021:438 –
Anmerkung von Dr. Sybille Romero, Stuttgart
Die OECD hat den alle zwei Jahre erscheinenden Bericht zu Renten auf einen Blick (Pensions at a Glance) vorgestellt. Danach waren die Einkommen der Rentner und Rentnerinnen in den meisten Mitgliedstaaten trotz der schweren ökonomischen Auswirkungen der Pandemie gut geschützt. Die Folgen der Alterung der Gesellschaft werden jedoch alle Alterssicherungssysteme vor große Herausforderungen stellen.
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