DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-03 |
Parlament
• Wahlerschütterungen gefährden Sparpolitik
Rat
• Hilfsfonds für am stärksten von Armut betroffene Personen
Kommission
• Länderspezifische Empfehlungen
Aus den EU-Mitgliedstaaten
• Europa in der Schuldenunion
• Italien fordert: Europa muss sich ändern
• Frankreich: Kritik an der Gesundheitskarte
Der vorliegende Aufsatz behandelt zunächst die richterrechtliche Eingrenzung des Vorbeschäftigungsverbots, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, als Konsequenz des Übermaßverbots, bevor der Blick zur Akzentuierung des Untermaßverbots durch verstärkte Rechtsmissbrauchskontrolle wandert. Desweiteren wird die europarechtliche Dimension der befristeten Arbeitsverhältnisse betrachtet: Das Befristungsrecht ist europarechtlich vorgeprägt durch die Befristungsrichtlinie 1999/70/EG und die in sie inkorporierte Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner.
Europa ist schuld: Ein spezifisches, ehemals unbekanntes Instrument des Arbeitsrechts tritt in den letzten Jahren mehr und mehr in den Vordergrund: Das Diskriminierungsrecht. Seine Ursprünge sind alt. Schon Aristoteles erkannte in der Gleichheit eine Voraussetzung der Gerechtigkeit: „Des Staates höchstes Gut ist die Gerechtigkeit, das Gerechte aber muss für alle etwas Gleiches sein.“ Immanuel Kant formulierte es für die Aufklärung umgekehrt: „Aus dem Gefühl der Gleichheit entspringt die Idee der Gerechtigkeit.“
Seit der Liberalisierung der Arbeitnehmerüberlassung durch die Hartz-Reformen Ende 2002 steht die Zeitarbeit bzw. Leiharbeit im Fokus der Diskussion um flexible Arbeitsformen und prekäre Arbeitsverhältnisse. Sie wird einerseits als „Jobmotor“ in den Himmel gelobt und andererseits als „moderne Sklaverei“ verteufelt. Das Recht der Arbeitnehmerüberlassung unterliegt daher einem ständigen Wechselspiel zwischen Deregulierung und Re-Regulierung. Letztere steht nicht nur auf der Agenda des Gesetzgebers, sondern – wenn man die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in der jüngsten Zeit betrachtet – auch auf derjenigen der Judikative. Der vorliegende Beitrag erläutert das Wechselspiel zwischen Deregulierung und (Über-)Regulierung im Recht der Arbeitnehmerüberlassung und gibt einen Überblick über die geplanten gesetzlichen Änderungen, auch vor dem Hintergrund des Europarechts.
Die DAX-30-Konzerne Allianz, BASF und E.ON haben eine Gemeinsamkeit: Sie sind alle in der Rechtsform der Societas Europaea (SE) organisiert. Nicht zuletzt daran zeigt sich, dass die SE das erfolgreichste der im EU-Recht verfügbaren Instrumente ist, grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit auch rechtlich auf eine grenzüberschreitende Grundlage zu stellen. Die SE erfreut sich nicht nur weiter regen Zulaufs von Seiten der Unternehmen, sondern erste Gerichtsentscheidungen entfachen auch das theoretische Interesse an der noch jungen Rechtsform wieder neu (II.).
Rechtssache: C-266/14
Datum: 2.6.2014
Vorlegendes Gericht: Audiencia Nacional (Spanien)
Art. 3 Abs.1 Buchst. c der RL 76/207/EWG i. d. F. RL 2002/73/EG
Urteil des EuGH vom 12.9.2013, Rs. C-614/11 Anneliese Kuso
– Anmerkung von Prof. Dr. Gustav Wachter, Innsbruck
Nachschlagewerk für Wissenschaft und Praxis. Dokumentation für das Jahr 2013, Band 51, 2014, 389 S., ISBN 978-3-503-15712-9, Erich Schmidt Verlag, 138,00 Euro
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