Der vorliegende Aufsatz behandelt zunächst die richterrechtliche Eingrenzung des Vorbeschäftigungsverbots, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, als Konsequenz des Übermaßverbots, bevor der Blick zur Akzentuierung des Untermaßverbots durch verstärkte Rechtsmissbrauchskontrolle wandert. Desweiteren wird die europarechtliche Dimension der befristeten Arbeitsverhältnisse betrachtet: Das Befristungsrecht ist europarechtlich vorgeprägt durch die Befristungsrichtlinie 1999/70/EG und die in sie inkorporierte Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner.
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