DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-05 |
Kommission
• Lebenslanges Lernen – eine Grundlage des digitalen Wandels
Parlament
• Europaweite Nutzenbewertung: Europäisches Parlament bezieht Stellung
Europäische Einrichtungen
• Eine Welt ohne Arbeitsunfälle – es gibt noch viel zu tun
• Das Recht auf ein würdevolles Leben und sozialen Schutz
• Burnout am Arbeitsplatz
Die Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht hat schon mehrfach zu Änderungen im nationalen Recht Anlass gegeben, und auch mit der hier besprochenen Vorlageentscheidung hat das BAG nicht erreichen können, dass der Gerichtshof eine bereits zuvor schon angemahnte Korrektur inhaltlich zurücknimmt oder einschränkt. Die vorhersehbaren Auswirkungen der Entscheidung beschränken sich aber nicht auf das materielle Urlaubsrecht, sondern entwickeln die Auslegung der EU-Grundrechtecharta weiter. Die eingeschlagene Richtung könnte auch für andere soziale Rechte in der Union einen erheblichen Bedeutungszuwachs bewirken.
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Definition der „unterschiedlichen Geschwindigkeiten“. Das Gemeinschaftsrecht trifft eine Regelung, legitimiert aber die Mitgliedstaaten dazu, diese Regelung nicht einheitlich anzuwenden. Dies kann darin bestehen, dass einzelne Mitgliedstaaten die Regelung entweder nicht oder mit zeitlicher Verzögerung oder in modifizierter Form anwenden.
Der sich an ZESAR 2019, 10 ff. anschließende zweite Teil beginnt mit der Untersuchung, inwieweit die ausgewählten Politikfelder im nationalen Recht ihre Verankerung gefunden haben und ob die Themen konsentiert oder eher kontrovers diskutiert werden. Mit dem Beispiel des Streikrechts schließt die Untersuchung und fasst das Ergebnis in Thesen zusammen.
Aktenzeichen: 11 Ca 10090/17, 11 Ca 10093/17
Datum: 17.4.2018
Vorlegendes Gericht: Arbeitsgericht Cottbus –
Kammer Senftenberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Reiner Grafe, Jürgen Pohle
Beklagte: Südbrandenburger Nahverkehrs GmbH, OSL Bus GmbH
Urteil des EuGH vom 30.5.2018, Rs. C-517/16 (Stefan Czerwiński ./. Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Gdańsku) – ECLI:EU:C:2018:350 –
Anmerkung von Assoz. Prof. Dr. Andreas Mair, Innsbruck
RL 1999/70/EG
Urteil des EuGH vom 5.6.2018, Rs. C‐677/16 (Lucía Montero Mateos ./. Agencia Madrileña de Atención Social de la Consejería de Políticas Sociales y Familia de la Comunidad Autónoma de Madrid) – ECLI:EU:C:2018:393 –
Anmerkung von Dr. Laura Schmitt, Hamburg
RL 2003/88/EG
Urteil des EuGH vom 6.11.2018, verb. Rechtssachen C‐569/16 (Stadt Wuppertal ./. Maria Elisabeth Bauer) und C‐570/16 (Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth e. K. ./. Martina Broßonn) – ECLI:EU:C:2018:871 –
Anmerkung von Prof. Dr. Monika Schlachter, Trier
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