DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-03 |
Parlament
• Kritische Stimmen im Europäischen Parlament zu Strukturreformen
Rat
• Europäische Arbeitslosenversicherung
Kommission
• Marianne Thyssen für das Amt der Sozialkommissarin vorgesehen
• Eurogruppe will (auch) Sozialabgaben senken
• Politische Diskussionen in Brüssel über das neue Hepatitis C Medikament Sovaldi
• Maßnahmen zur Krebsbekämpfung für Europa
Aus den Mitgliedstaaten
• Finnland will Rentenalter anheben
• Großbritannien: Wahlkampf soll NHS zu mehr Geld verhelfen
Das Beihilfenrecht als Teil des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union gilt zwar – im Wesentlichen unverändert – seit 1952, ist aber erst in den letzten Jahren auch von einer breiteren (Fach-) Öffentlichkeit wahr genommen worden, auch wegen einer zunehmenden Kontrolle seiner Einhaltung durch die EU-Kommission. Das Sozialversicherungsrecht ist hier eher nicht im Fokus, da Leistungen überwiegend an Privatpersonen erbracht werden. Das SGB III hält allerdings einige Ausnahmen von diesem Grundsatz bereit. Nach einer Darstellung der Strukturen des EU-Beihilfenrechts werden einige Leistungsbereiche des SGB III an diesem gemessen. Aus Platzgründen können nicht alle Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere der unterrangigen Vorschriften, ausführlich dargestellt und untersucht werden.
24 neue Entscheidungen des EuGH sollen in dieser Ausgabe der Fortsetzungsreihe vorgestellt werden, wobei im Bereich des Urlaubsrechts die Entscheidung zur Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen mit Spannung erwartet wurde. Interessant ist auch die Frage, ob ein Fremdgeschäftsführer „Arbeitnehmer“ im Sinne des Europäischen Arbeitsrechts sein kann? Das Diskriminierungsrecht bietet praktisch in jeder Ausgabe reichlich Material zum Nachdenken.
Nachdem im ersten Teil des Beitrages (ZESAR 2014, 421 ff.) die Grundstrukturen des Unionsrechts und des deutschen Rechts sowie der Verwaltungspraxis zum Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige aufgezeigt wurden, wird im zweiten Teil des Beitrages der sektorale Regelungsansatz des Unions- und Nationalgesetzgebers untersucht. Es wird anhand der relevantesten Personengruppen gezeigt, dass sich die Zuwanderungspolitik noch immer dadurch auszeichnet, dass zwischen wirtschaftlich benötigten und nicht benötigten Personen unterschieden wird.
Der Aufsatz beginnt mit einer Darstellung der europarechtlichen Grundlagen des Altersdiskriminierungsverbotes. In diesem Zusammenhang wird auch der Prüfungsaufbau des EuGH vorgestellt. Im zweiten Teil werden die Judikatur des Gerichtshofes aufgearbeitet und so anhand verschiedener Fallgruppen die Anforderungen an innerstaatliche Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters aufgezeigt. Der dritte Teil der Arbeit bewertet schließlich die unterschiedliche Prüfungsdichte des EuGH im Rahmen der einzelnen Fallgruppen.
Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 45 AEUV; Richtlinie 2000/78/EG
Urteil des EuGH vom 16. 1. 2014, Rs. C-429/12 Siegfried Pohl ./. ÖBB-Infrastruktur AG –
Anmerkung von Prof. Dr. Gustav Wachter, Innsbruck
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Urteil des EuGH vom 27. 2. 2014, Rs. C-32/13 Petra Würker ./. Familienkasse Nürnberg –
Anmerkung von Prof. Dr. Franz Ruland, München
Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Urteil des EuGH vom 5. 6. 2014, Rs. C-255/13 I ./. Health Executive –
Anmerkung von Dr. Thomas Vießmann, Hersbruck
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