DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-04 |
Rat
• EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rat erreicht Verhandlungsposition
• Ministerrat mahnt Reformen bei Sozialsystemen an
Kommission
• Kroaten integrieren sich gut in den Arbeitsmarkt
• EU-Kommission startet Online-Plattform „ESIF for Health“
• EU-Sicherheitslogo für Versandapotheken
• EU-Kommission will keine neue Anti-Alkoholstrategie
• EU-Gesundheitsprogramm: Arbeitsplan für 2015
Gemeinschaftsagenturen
• Maßvoller Koffeinkonsum ist in der Regel unbedenklich
• Risikobewertung zu Acrylamid in Lebensmitteln
• Bessere Behandlungsmöglichkeiten für Cannabis-Konsumenten
• Bericht zu ausbeuterischer Arbeit
Europäische Gruppierungen
• Viele Menschen kennen Risiken der Fettleibigkeit nicht
Internationale Organisationen
• EU soll der WHO-Konvention gegen Tabakschmuggel beitreten
Statistik
• Eurostat: Deutschland ist kinderärmster EU-Staat
• Eurostat: Lebensqualität hängt auch vom Gesundheitszustand ab
• Sozialausgaben als Anteil der Staatsausgaben in der EU stark abweichend; Durchschnitt: 40,2%
Die damals noch junge Bundesrepublik Deutschland hat die vom ebenfalls noch jungen Europarat 1961 verabschiedete Europäische Sozialcharta als einer der ersten Vertragsstaaten (damals 16) unterzeichnet und in der Folge zügig ratifiziert, als fünfter Vertragsstaat nach Großbritannien, Norwegen, Schweden und Irland. In dem zumindest in demokratisch verfassten Ländern erkennbaren Bestreben nach den menschenverachtenden Gräueltaten des Zweiten Weltkrieges, auf internationaler und vor allem europäischer Ebene verbindliche Abkommen und völkerrechtliche Verpflichtungen für die Staaten zu etablieren, soziale Menschenrechte allgemeinverbindlich festzulegen und gemeinsam weiter zu entwickeln, hat die ESC seither einen wichtigen und allseits anerkannten Grundpfeiler europäischer Sozial- und Menschenrechtstradition geschaffen.
Die Kompetenz für die Organisation der Gesundheitssysteme liegt nach Art. 168 Abs. 7 AEUV bei den Mitgliedstaaten. Die Qualität der Gesundheitsversorgung in den Mitgliedstaaten ist unterschiedlich. Nehmen diese Unterschiede weiter zu, wird auch die Patientenmobilität weiter wachsen. Gegen eine zunehmende Patientenmobilität bestehen jedoch Bedenken, soweit die Sozialversicherungsträger in die Kostentragung eingebunden sind. Mit der Rechtssache Petru vs. Krankenkasse Sibiu hat der EuGH sich gegen Versuche gewehrt, die Patientenmobilität einzuschränken. Der folgende Beitrag nimmt diesen Fall zum Anlass, sich noch einmal mit der Einschränkung der Patientenmobilität auseinanderzusetzen.
Der Beitrag wirft einen Blick auf 32 Verfahren des vergangenen Jahres, die einen Bezug zum Europäischen Arbeitsrecht haben. ZESAR setzt damit eine lange Tradition zum Jahresende fort, den Leser zusammenfassend über aktuelle Entwicklungen zu informieren. Viele dieser Entscheidungen sind auch in den vorangegangen Ausgaben dieser Fachzeitschrift intensiv in Besprechungen und Besprechungsaufsätzen abgehandelt worden.
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Unionsbürger, die sich in Deutschland zum Zweck der Arbeitsuche aufhalten, aufgrund des Europarechts und insbesondere im Lichte der neuesten Rechtsprechung ALG II im gleichen Umfang wie deutsche Staatsbürger beziehen dürfen. Dieses Problem ist für die Praxis der Sozialverwaltung von großer Bedeutung, besonders angesichts der steigenden Anzahl der Unionsbürger, die nach Deutschland einwandern.
Rechtssache: C-308/14
Datum: 27.6.2014
Parteien des Ausgangsverfahrens:
Klägerin: Europäische Kommission
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Art. 45 AEUV; Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Urteil des EuGH vom 18.12.2014, Rs. C-523/13 Walter Larcher ./. Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd – Anmerkung von Michael Rück, Innsbruck
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Urteil des EuGH v. 4.6.2015, Rs. C-543/13 Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank ./. E. Fischer-Lintjens – Anmerkung von Hanna Ternes, Bonn
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