DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-03 |
Kommission
• Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2023
• Europäische Pflegestrategie
• Europäisches Lieferkettengesetz
Die kürzlich ergangene Entscheidung des BAG zur Arbeitszeiterfassung (BAG, Beschl. v. 13.9.2022 – ABR 22/21)) hat gezeigt, dass sich das Arbeitszeitrecht in einer Umbruchsituation befindet. Die Arbeitswirklichkeit zeichnet sich durch das Bestreben aus, Beschäftigungsbedingungen zunehmend zu individualisieren. Dies provoziert Konflikte mit den Bestimmungen des Arbeitszeitrechts, die auf den ersten Blick nur geringe Spielräume zur Flexibilisierung zu bieten scheinen. Die viel beachtete Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitszeitbegriff – insbesondere in Fällen der Rufbereitschaft – wirft die Frage auf, inwiefern sie auf andere Fallgruppen übertragbar ist.
Gewalt und Belästigung ist der Teil der Arbeitswelt, für den die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) unter Anerkennung von Auswirkungen häuslicher Gewalt in der Arbeitswelt seit 2019 erstmals umfassende Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt (II.). Die Normen der Internationalen Arbeitsorganisation richten sich seit ihrer Gründung 1919 an ihre Mitgliedstaaten (III.). Zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist aktuell auch die europäische Union aktiv (IV.).
Die Frage, ob Tarifverträge an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen sind, ist eine Grundlagenfrage des deutschen Tarifrechts. In einem Vorlagebeschluss zu tariflichen Nachtarbeitszuschlägen hat das BAG nun angenommen, dass Tarifverträge auch anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 20 GRC) zu kontrollieren sein können. Der EuGH hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert, da es in dem konkreten Fall seiner Auffassung nach nicht darauf ankam. Dieser Beitrag untersucht daher die noch ungeklärte Frage, ob und, wenn ja, wie Tarifverträge anhand von Art. 20 GRC zu kontrollieren sind.
Rechtssache: C-518/22
Datum: 24.2.2022
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 208/21 (A))
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: J.M.P
Beklagte: AP Assistenzprofis GmbH
Urteil des EuGH vom 10.2.2022, Rs. C-485/20 (HR Rail), ECLI:EU:C:2022:85 –
Anmerkung von Prof. Dr. Judith Brockmann, Kassel und Dr. Nicola Gundt, Maastricht
Urteil des EuGH vom 30.6.2022, Rs. C-625/20 (KM./. Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)), ECLI:EU:C:2022:508 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans- Joachim Reinhard, Fulda
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