RL 79/7/EWG
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die es den der sozialen Sicherheit angeschlossenen Beschäftigten verwehrt, zwei Renten wegen vollständiger Berufsunfähigkeit desselben Systems der sozialen Sicherheit kumulativ zu beziehen, während eine solche Kumulierung bei Renten verschiedener Systeme der sozialen Sicherheit zulässig ist, entgegensteht, sofern diese Regelung weibliche Beschäftigte in besonderer Weise gegenüber männlichen Beschäftigten benachteiligt, insbesondere indem sie einem signifikant höheren Anteil männlicher Beschäftigter – ermittelt auf der Grundlage aller der fraglichen Regelung unterliegenden männlichen Beschäftigten – als dem entsprechenden Anteil weiblicher Beschäftigter die Inanspruchnahme dieser Kumulierung gestattet, und sofern die Regelung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Urteil des EuGH vom 30.6.2022, Rs. C-625/20 (KM./. Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)), ECLI:EU:C:2022:508 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans- Joachim Reinhard, Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-03 |
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