DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-05 |
Parlament
• Digitalisierung nutzen, aber nicht zu Lasten des Arbeits- und Sozialschutzes
• Parlamentsposition zur Gesundheitsunion steht
Europäische Einrichtungen
• Recht auf Nichterreichbarkeit
Vorschriften über die sozialrechtliche Entsendungen tragen einem Eingliederungsprinzip Rechnung: Sie halten ein Sozialrechtsstatut aufrecht, wenn nur vorübergehend im Ausland gearbeitet wird und eine Einbindung in die heimatliche Rechtsordnung bestehen bleibt. Im Einzelnen wird dieses Prinzip auf verschiedenen Regelungsebenen unterschiedlich ausbuchstabiert. Zugleich müssen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten rechtsordnungsübergreifend faire Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden. Das führt, wie die jüngste Rechtsprechung des EuGH zeigt, insbesondere bei der Leiharbeit zu besonderen Herausforderungen.
Der EuGH hat zwei Entscheidungen zum „Kopftuchstreit“ getroffen, die die Religionsfreiheit als Abwägungselement in die Überprüfung einer arbeitsrechtlichen Weisung am Diskriminierungsverbot einbezieht. Damit wir auf der praktischen Ebene ein Konflikt behoben, der in den vorgelegten Fällen mit den Vorgaben des BVerfG gedroht hätte, die die Freiheit zur Bekundung der eigenen Religion intensiver und umfassender schützen als dies im Unionsrecht vorgesehen zu sein schien.
Die Digitalisierung unserer Lebenswelt markiert eine bestimmende Entwicklung, die für Menschen mit Behinderungen nicht selbstverständlich ist. Dieser Beitrag begreift ihre digitale Teilhabe als integralen Bestandteil der UN-Behindertenrechtskonvention in all ihren Dimensionen und erörtert ihre explizite Ausgestaltung, zuvörderst der Zugänglichkeit nach Art. 9 UN-BRK. Die rechtlichen Umsetzungslinien unterscheiden sich deutlich in Deutschland im öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereich und sprechen für eine zügigere Angleichung, als der Gesetzgeber sie vorgibt.
Mit 41 Entscheidungen des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht seit der letzten Ausgabe dieser Fortsetzungsreihe (ZESAR 2020, 472 ff.) soll dem interessierten Leser ein zusammenfassender Überblick der Rechtsprechung des vergangenen Jahres gegeben werden.
Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit das Konzept für eine Europäische Gesundheitsunion. Ausgangspunkt dieses Vorhabens sind die zuletzt sichtbar gewordenen Handlungs- und Koordinierungsprobleme im Gesundheitsbereich auf europäischer Ebene. Die Corona-Krise hat aufgezeigt, dass es im Ernstfall zwischen den Mitgliedstaaten zu Handlungsverzögerungen und Zuständigkeitsunsicherheiten kommt und ein schnelles lösungsorientiertes Handeln nicht möglich ist. Durch die Bildung einer Europäischen Gesundheitsunion sollen bestehende Kompetenzen der Organe der EU erweitert werden und eine gemeinsame Koordinierung der Mitgliedstaaten in Krisenzeiten verlustfreier gelingen.
Rechtssache: C-86/21
Datum: 11.2.2021
Vorlegendes Gericht: Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Delia
Beklagte: Gerencia Regional de Salud de Castilla y León (Spanien)
RL 2000/78/EG
Urteil des EuGH vom 26.1.2021, Rs. C-16/19 (VL . /. Szpital Kliniczny im. dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zakład Opieki Zdrowotnej w Krakowie), ECLI:EU:C:2021:64 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Reichold und Wiss. Ass. Valentin Rebstock, Universität Tübingen
VO (EG) Nr. 883/2004; VO (EG) Nr. 987/2009
Urteil des EuGH vom 3.6.2021, Rs. C-784/19 („TEAM POWER EUROPE“ EOOD . /. Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite – Varna), ECLI:EU:C:2021:427 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ulrich Becker, München
Alterssicherung, Gesundheit und Pflege sind grundlegende Kernthemen jeder Gesellschaft. Die drei großen sozialen Sicherungssysteme – Rente, Gesundheit, Pflege – leiten sich aus den Werten und Normen des jeweiligen Zusammenlebens ab und prägen diese in nicht unerheblichem Maße. Ihre Ausgestaltung und Ausstattung wird durch die zur Verfügung stehenden Ressourcen bestimmt und ist ständigen, dynamischen Veränderungsprozessen unterworfen.
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