DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-03 |
Parlament
• Europäische Arbeitsbehörde auf der Zielgeraden – EU-Parlament gibt Grünes Licht
Aus den Mitgliedstaaten
• Zusammenarbeit Mensch und Maschine in der Gesundheitsversorgung
• Altersfreundlicher Zugang zu digitalen öffentlichen Diensten
• Italien: Soziale Themen beherrschen Wahlen
• OECD fordert Rentenreformen von Portugal
Das Verhältnis zwischen dem EU-Wirtschaftsrecht und der Regelung der Erbringung von Sozialleistungen ist immer noch umstritten. So wird vertreten, es gäbe nur noch die Wahl zwischen Vergabeverfahren und dem „Open-House-Modell“. Das SGB V experimentiert mit einer Mischung aus Kartell- und Vergaberecht, obwohl beide Materien sich nach EU-Recht an sich ausschließen müssten.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer im Gründungsstadium einer Societas Europaea (SE) sorgt immer wieder für Streitstoff, auch vor Gericht. In Theorie und Praxis wenig Aufmerksamkeit hat dabei lange erfahren, dass nicht nur die Arbeitnehmer und ihre betrieblichen Vertretungen Rechte im Gründungsstadium der SE haben, sondern auch die Gewerkschaften.
Nach § 28e SGB IV ist Schuldner der Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger der Arbeitgeber. Ist der Arbeitgeber eine britische Limited, stellt sich die Frage, ob diese auch nach einem (ungeregelten) Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union Beitragsschuldner bleibt oder ob sich die Schuldnerstellung verändert.
Aktenzeichen: C-710/18
Datum: 14.11.2018
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 232/171)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: WN
Beklagter: Land Niedersachsen
Urteil des EuGH vom 25.7.2018, Rs. C-96/16 (Gardenia Vernaza Ayovi ./. Consorci Sanitari de Terrassa) – ECLI:EU:C:2018:603 –
Anmerkung von Marie Ick, Hamburg
Urteil des EuGH vom 13.12.2018, Rs. C‐385/17 (Torsten Hein ./. Albert Holzkamm GmbH & Co. KG) – ECLI:EU:C:2018:1018 –
Anmerkung von Dr. Ricarda Zeh, Stuttgart
Urteil des EuGH v. 28.2.2019, Rs. C-579/17 (BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse ./. Gradbeništvo Korana d. o. o.) – ECLI:EU:C:2019:162 –
Anmerkung von MMag. Dr. Christoph Wiesinger, Wien
Hochrangige Konferenz in der Europäischen Kommission. In einer sich verändernden Arbeitswelt könne nicht erwartet werden, dass sich nur die Menschen auf den Wandel einstellen und anpassen. Vor allem die politischen Entscheidungsträger seien gefragt und müssten ihre Regelwerke und Bildungssysteme an die neuen Gegebenheiten in der Gesellschaft anpassen. Mit diesen Worten eröffnete die für Beschäftigung und Soziales zuständige Kommissarin, Marianne Thyssen, am 9. April, die hochrangige Konferenz zur „Zukunft der Arbeit“ in Brüssel.
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