Nach § 28e SGB IV ist Schuldner der Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger der Arbeitgeber. Ist der Arbeitgeber eine britische Limited, stellt sich die Frage, ob diese auch nach einem (ungeregelten) Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union Beitragsschuldner bleibt oder ob sich die Schuldnerstellung verändert.
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