DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-04 |
Rat
• Wechsel in der Ratspräsidentschaft
• Impfmüdigkeit als Gefahr für globale Gesundheit
Kommission
• Zugang zum Sport für Menschen mit Behinderung
• Ethische Grundsätze bei der Einführung künstlicher Intelligenz
Aus den Mitgliedstaaten
• Sanfte Aufwärtsentwicklung in Griechenland
Europäische Einrichtungen
• Investieren für Europa
• Eurostat-Studie: Immer kürzere Krankenhausaufenthalte
• Fristgerechte Implementierung der EU-Verordnung über Medizinprodukte
• OECD-Rentenausblick
Das Entsenderecht und seine praktische Handhabung hat europaweit zu heftigen Auseinandersetzungen auf den politischen Bühnen, aber auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum geführt. Der nachstehende Beitrag stellt eine knappe Darstellung der Koordinaten des europäischen Entsenderechts in seinen arbeits- und sozialrechtlichen Bezügen dar.
Der Beitrag beschäftigt sich eingehend mit der Bindungswirkung der „Entsendebescheinigung“ und dem damit im Zusammenhang stehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rs. Alpenrind. Das EuGH-Urteil ist in diesem Heft auf S. 139 ff. abgedruckt.
„Kur-Reisen“ in das europäische Ausland werden immer beliebter. Anhand eines Beispiels werden die Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen außerhalb der europäischen Union bzw. des europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) herausgearbeitet. Können die Maßnahmen bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher im Ausland ausgeführt werden, sind auch Einrichtungen im Ausland in die Ermessensentscheidung der Träger der Rehabilitation einzubeziehen.
EuGH, Urteil vom 11.7.2018, Rs. C‐60/17 (Ángel Somoza Hermo, Ilunión Seguridad SA ./. Esabe Vigilancia SA, Fondo de Garantía Salarial) – ECLI:EU:C:2018:559 –
Anmerkung von Dr. Lydia Bittner, Essen
Urteil des EuGH vom 25.7.2018, Rs. C‐679/16 (A.) – ECLI:EU:C:2018:601 –
Anmerkung von Dr. Dagmar Oppermann, Kassel
EuGH, Urteil vom 6.9.2018, Rs. C‐527/16 (Alpenrind GmbH) – ECLI:EU:C:2018:669 –
Anmerkung von Dr. iur. Frank Hennecke, Ludwigshafen und Christian Andorfer, Mannheim
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