RL 2001/23/EG
1. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensoder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Fall anzuwenden ist, in dem ein Auftraggeber einen mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrag über Überwachungsdienstleistungen für Einrichtungen beendet und zur Erbringung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, das gemäß einem Tarifvertrag einen – nach Zahl und Sachkunde – erheblichen Teil des Personals übernimmt, das das erste Unternehmen zur Erbringung dieser Dienstleistung eingesetzt hat, soweit mit diesem Vorgang der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden betreffenden Unternehmen einhergeht.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der zweiten vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2016 gestellten Frage nicht zuständig.
EuGH, Urteil vom 11.7.2018, Rs. C‐60/17 (Ángel Somoza Hermo, Ilunión Seguridad SA ./. Esabe Vigilancia SA, Fondo de Garantía Salarial) – ECLI:EU:C:2018:559 –
Anmerkung von Dr. Lydia Bittner, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-04 |
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