DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-14 |
Rat
• Covid-19, Europa rüstet sich
• Das Gesundheitsprogramm der kroatischen Ratspräsidentschaft
Aus den Mitgliedstaaten
• „Grenzerfahrungen“
• Französische Rentenreform nimmt Fahrt auf
Das europäische Arbeitsrecht ist Teil der Sozialpolitik und erfasst in seiner primärrechtlichen Ausgestaltung alle abhängigen Beschäftigten, unabhängig vom privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter ihres Beschäftigungsverhältnisses. Ausnahmen werden nur dort vorgesehen, wo dies aus staatsorganisatorischen Gründen geboten ist (vgl. Art. 45 Abs. 4 AEUV). Dies hat das Sekundärrecht nicht einheitlich durchgehalten, jedoch hat der EuGH die Richtlinien zum Teil auf Beamte ausgedehnt.
Während für die mehrheitlich unzureichende Alterssicherung der Selbstständigen mit der geplanten Vorsorgepflicht mittlerweile eine gesetzgeberische Lösung am Horizont erkennbar ist, steht noch eine Antwort auf die „Gretchenfrage“ aus: Wie sollen vor allen Dingen die in der Regel einkommensschwachen Solo-Selbstständigen die Altersvorsorgepflicht finanzieren? Dabei lohnt sich ein Blick auf Österreich. Denn unser Nachbarland hat schon vor mehr als 20 Jahren den Schritt gewagt, den der deutsche Sozialgesetzgeber nun gehen will, und sich für eine generelle Pflichtversicherung der Selbstständigen entschieden – mit der Besonderheit einer staatlichen Mitfinanzierung ihres Pensionsversicherungsbeitrags. Was sich dahinter verbirgt und ob das Modell als Vorbild für die Reform in Deutschland dienen kann, ist Gegenstand des rechtsvergleichenden Beitrages.
Sowohl das Unionsrecht als auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) fordern die Mitglied-/Vertragsstaaten auf, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zu treffen. Im Beschäftigungskontext sieht Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG explizit vor, dass Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen treffen, um ihre Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen. Im nationalen Recht wurde das Konzept der angemessenen Vorkehrungen nicht durch einen eigenständigen Legislativakt umgesetzt. Dabei bestehen mehrere Umsetzungsdefizite im Hinblick auf die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben, die in diesem Beitrag näher beleuchtet werden sollen.
Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, welche Bedeutung die Rechtsprechung des EuGH für die Koordinierung der Pflegeleistungen der Mitgliedstaaten hat. Den Urteilen liegen stets grenzüberschreitende Konstellationen zu Grunde.
Urteil des EuGH vom 19.9.2019, verbundene Rs. C-95/18 und C-96/18 (Sociale Verzekeringsbank . /. F. van den Berg (C-95/18), H. D. Giesen (C-95/18), C. E. Franzen (C‐96/18)) – ECLI:EU:C:2019:767 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ulrich Becker, München
Urteil des EuGH vom 10.10.2019, Rs. C-703/17 (Adelheid Krah . /. Universität Wien) – ECLI:EU:C:2019:850 –
Anmerkung von Mag. Dr. Gregor Erler, Linz
Am 12. September 2019 fand das Siebzehnte Göttinger Forum zum Arbeitsrecht unter dem Titel Hundert Jahre Internationale Arbeitsorganisation – Die Bedeutung von IAO-Standards für das deutsche Arbeitsrecht statt.
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