Art. 45, 48 AEUV; VO (EWG) Nr. 1408/71; VO (EG) Nr. 1192/2006
1. Die Art. 45 und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, denen zufolge ein Wanderarbeitnehmer, der in diesem Mitgliedstaat wohnt und aufgrund von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nicht bei den Sozialversicherungen des Wohnsitzmitgliedstaats versichert ist, auch wenn die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats diesem Arbeitnehmer kein Recht auf eine Altersrente oder Kindergeld einräumen.
2. Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung Nr. 1192/2006, ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Wanderarbeitnehmer wohnt und der nach diesem Artikel nicht zuständig ist, daran hindert, die Gewährung eines Anspruchs auf eine Altersrente an diesen Wanderarbeitnehmer von einer Versicherungspflicht abhängig zu machen, die die Zahlung von Pflichtbeiträgen beinhaltet.
Urteil des EuGH vom 19.9.2019, verbundene Rs. C-95/18 und C-96/18 (Sociale Verzekeringsbank . /. F. van den Berg (C-95/18), H. D. Giesen (C-95/18), C. E. Franzen (C‐96/18)) – ECLI:EU:C:2019:767 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ulrich Becker, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-14 |
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