DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-04 |
Kommission
• Sonderrentensysteme in Europa
• COVID-19: Auswirkungen auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
• Corona: Leitlinien zur Vermeidung von Engpässen bei Arzneimitteln
• Erleichterungen auch bei Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige
Parlament
• KI – sicher und vertrauenswürdig soll sie sein
Europäische Einrichtungen
• Robotik und Künstliche Intelligenz im Bereich sozialer Dienste
• Gesunde Arbeitsplätze – gegen die Pandemie
Die Eindämmung grenzenloser Binnenmigration von geflüchteten Menschen innerhalb Europas hat mit der Flüchtlingswelle Eingang in das nationale Sozialleistungsrecht gefunden. Die schärfste Maßnahme des kompletten Ausschlusses von deutschen Sozialleistungen trifft neuerdings jene Menschen, denen der internationale Schutzstatus nach dem gemeinsamen europäischen Asylregime andernorts zuerkannt wurde. Dadurch soll eine Gleichstellung mit Unionsbürgern nachvollzogen werden, die im Fall eines fehlenden materiellen Freizügigkeitsrechts oder eines Aufenthaltsrechts ebenfalls von Sozialleistungen gesetzlich ausgeschlossen sind und die lediglich Überbrückungsleistungen nebst Reisebeihilfe erhalten.
Die EU hat in der zurückliegenden Zeit schon sehr viele Herausforderungen und vermeintliche oder reale Krisen erlebt. Dabei ist sie aus jeder sich bietenden Gefahrenlage gestärkt hervorgegangen: Stets erfolgte eine Neujustierung bei den Zuständigkeiten von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten zugunsten des größeren Bezugsrahmens.
Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ZESAR 2020, 269 ff.) wurde in die Grundbegriffe der Diskussion eingeführt und das Vorliegen einer adäquaten Alimentationshilfe in der Mehrheit der Kindergeld gewährenden EU-Staaten ermittelt. Es wurde festgestellt, dass eine nationale Kindergeldindexierung nicht mit dem einschlägigen Sekundärrecht vereinbar ist. Der vorliegende zweite Teil untersucht die Vereinbarkeit einer nationalen wie unionsrechtlichen Indexierung mit dem Primärrecht.
Aktenzeichen: GZ. RE/7100001/2020
Datum: 16.4.2020
Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzgericht (Österreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens:
Klägerin: Frau X
Beklagte: Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln
VO (EG) Nr. 883/2004
Urteil des EuGH vom 23.1.2020, Rs. C-29/19 (ZP . /. Bundesagentur für Arbeit), ECLI:EU:C:2020:36 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
RL 1999/70/EG
Urteil des EuGH vom 22.1.2020, Rs. C-177/18 (Almudena Baldonedo Martín . /. Ayuntamiento de Madrid), ECLI:EU:C:2020:26 –
Anmerkung von Dr. Alberto Povedano Peramato, Köln
Gesundheitssysteme in Europa bewältigen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung große Herausforderungen. Neben den Verbrauchs- und Gebrauchsgütern, ist insbesondere ausreichend und qualifiziertes medizinisches Personal zur Behandlung von Patientinnen und Patienten notwendig. Mit den am 7. Mai 2020 veröffentlichten Leitlinien ermöglicht die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten einen liberalen Umgang mit der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Folgende drei Ansatzpunkte stellt die Europäische Kommission vor.
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