DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-06 |
Kommission
• Zugang zum Sozialschutz für alle Erwerbstätigen
• Elektronische Dienstleistungskarte – Stellungnahme der Deutschen Sozialversicherung
• Kinderarzneimittel und seltene Krankheiten: EU-Kommission plant Evaluierung der Rechtsvorschriften in 2018
Rat
• Treffen der EU-Gesundheits- und Sozialminister
Die Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG hat das deutsche Beamtenrecht, und damit auch das Beamtenversorgungsrecht, zu einer – selbst für den deutschen Gesetzgeber – nahezu uneinnehmbaren „Wagenburg“ werden lassen, in der viele Privilegien sicher waren. Andererseits gab es für Beamte, die aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden waren, mit der Nachversicherung erhebliche Nachteile.
Die Bereichsausnahme für eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nach Art. 45 Abs. 4 AEUV ist geeignet, das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer einzuschränken. Im Interesse einer größtmöglichen Wirkung des Freizügigkeitsrechts werden daher die Tatbestandsmerkmale von § 45 Abs. 4 AEUV, wie die nachfolgende Abhandlung verdeutlicht, vom EuGH restriktiv ausgelegt.
Die aktuelle Entscheidung des EuGH v. 18.10.2017, Rs. C-409/16 (Kalliri), abgedruckt in diesem Heft S. 93 ff. zur mittelbaren Diskriminierung von weiblichen Bewerberinnen für den griechischen Polizeidienst durch eine geschlechterunabhängige Mindestgröße als Einstellungsvoraussetzung wird auch für das deutsche Recht weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.
Aktenzeichen: 2 AZR 90/17 (A)
Datum: 16.11.2017
Vorlegendes Gericht: BAG
RL 2000/78/EG; RL 97/81/EG
EuGH, Urteil vom 13.7.2017, Rs. C-354/16 (Ute Kleinsteuber ./. Mars GmbH)
– Anmerkung von Matthias Denzer und Sabine Vianden, Bonn
RL 2003/88/EG
EuGH, Urteil vom 26.7.2017, Rs. C-175/16 (Hannele Hälvä, Sari Naukkarinen, Pirjo Paajanen, Satu Piik ./. SOS-Lapsikylä ry)
– Anmerkung von Jana Bub, Fulda
RL 76/207/EWG
EuGH, Urteil vom 18.10.2017, Rs. C–409/16 (Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Ethnikis paideias kai Thriskevmaton ./. Maria-Eleni Kalliri)
– Anmerkung von Sophie Köhlert, Frankfurt / Oder
Europa habe wieder Wind unter den Segeln bekommen und dies nun auszubauen gelte bevor der Wind sich drehe. Das hat der amtierende Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker am 13. September 2017 in seiner jährlichen Rede zur Lage der Union betont. Hierzu hat er auch schon konkrete Vorstellungen. So könnte die zu errichtende gemeinsame Europäische Arbeitsbehörde (ELA) helfen, für grenzüberschreitende Aufsicht innerhalb des Binnenmarktes (bei Entsendungen) zu sorgen.
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