DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-03 |
Parlament
• 10-Punkte-Plan für den Wandel: Europa wieder in Arbeit bringen
• Gesundheitsprogramm 2014-2020 ermöglicht bessere Zusammenarbeit
• Europäischer Aktionsplan gegen Alkoholmissbrauch
• Parlament legt Standpunkt zur Medizinprodukte-Verordnung fest
Rat
• Richtlinie für konzerninterne Entsendung von Drittstaatlern
• Inkrafttreten der Portabilitätsrichtlinie
Kommission
• Überarbeitung der Pensionsfondsrichtlinie
• Zwischenbericht zur EPSAS-Konsultation
• Rechte von Leiharbeitern werden eingehalten
• Kommissionsmitteilung zu wirksamen, zugänglichen und belastbaren Gesundheitssystemen
• Start eines verbesserten Aktionsplans gegen AIDS
Aus den EU-Mitgliedstaaten
• Europa in der Schuldenunion
• Umsatzsteuerfreiheit der Gestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen
• Wiedereinreiseverbot für Sozialbetrüger
Im Zuge der politischen Diskussion um einen branchenbezogenen oder flächendeckenden Mindestlohn ist die Frage nach den Arbeitsbedingungen im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland durch Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Staat etwas in den Hintergrund geraten. Tatsächlich war es ursprünglich der Einsatz von Arbeitnehmern durch ausländische Arbeitgeber in Deutschland, der die Frage aufwarf, zu welchen Mindestbedingungen eine Beschäftigung hier möglich sein kann bzw. sein sollte.
Der Bezug von Sozialleistungen durch Migrantinnen und Migranten ist nicht nur medial ein Thema, das in den letzten Monaten viel Aufmerksamkeit erregt hat. Auch in der Rechtswissenschaft wirft die Frage, unter welchen Bedingungen Migranten Zugang zu sozialen Leistungen haben, immer wieder Probleme auf. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung gehört wegen der besonderen Vulnerabilität bei Krankheit zu den bedeutendsten sozialen Teilhaberechten.
Das deutsche Grundsicherungsrecht sieht sowohl im SGB II als auch im SGB XII einen Anspruchsausschluss für Ausländer vor, deren Aufenthaltszweck sich allein aus der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII). Im Anschluss an den Artikel über die europarechtlichen Grenzen bei der Ausgestaltung von Sozialleistungsansprüchen für ausländische Staatsangehörige von Johannes Greiser in ZESAR 2014, 18 ff. und meines Artikels über die entsprechenden völkerrechtlichen Vorgaben in ZESAR 2014, 217 ff. widmet sich diese Abhandlung abschließend den Spielräumen des Gesetzgebers nach nationalem Verfassungsrecht.
Rechtssache: C-160/14
Datum: 4.4.2014
Vorlegendes Gericht: Varas Cíveis de Lisboa (5ª Vara Cível) (Portugal)
Richtlinie 80/987/EWG; Richtlinie 2002/74/EG
Urteil des EuGH vom vom 28.11.2013, Rs. C-309/12
Maria Albertina Gomes Viana Novo, Ezequiel Martins Dias, Gabriel Inácio da Silva Fontes, Marcelino Jorge dos Santos Simões, Manuel Dourado Eusébio, Alberto Martins Mineiro, Armindo Gomes de Faria, José Fontes Cambas, Alberto Martins do Alto, José Manuel Silva Correia, Marilde Marisa Moreira Marques Moita, José Rodrigues Salgado Almeida, Carlos Manuel Sousa Oliveira, Manuel da Costa Moreira, Paulo da Costa Moreira, José Manuel Serra da Fonseca, Ademar Daniel Lourenço Dias, Ana Mafalda Azevedo Martins Ferreira ./. Fundo de Garantia Salarial IP
Anmerkung von Muriel Kaufmann, Stuttgart
Richtlinie 2000/87/EG
Urteil des EuGH 12.12.2013, Rs. C-267/12 Frédéric Hay ./. Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres
Anmerkung von Dr. Francis Kessler, Paris
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