DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-01 |
Kommission
• Bericht zu transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen veröffentlicht
• Klimaschutzschutzprogramm „Fit for 55“
Aus den Mitgliedstaaten
• Österreich vor der Erhöhung der Regelaltersgrenze von Frauen
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaub aus? Diese Frage wurde durch die Maßnahmen zur Überwindung der COVID-19-Pandemie aktuell und sie ist nach deutschem Recht unklar, aber mit Hilfe des EU-Rechts zu beantworten. Die inzwischen reichhaltige EuGH-Rechtsprechung ebnet jedenfalls den Weg; die Antwort ist aus inländischem Recht nicht auf Anhieb zu erschließen. Dafür spielt das Gebot der Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine wichtige Rolle; nicht minder wichtig ist die Qualifikation der COVID-19-bedingten Kurzarbeit als Reaktion auf eine Krankheit und damit als Maßnahme der Krankheitsbekämpfung mit unmittelbaren Rückwirkungen auf die urlaubsrechtliche Systematik im Rahmen der §§ 9 f. BUrlG.
Für strukturell benachteiligte Menschen stellt sich die Frage nach einer Verbesserung ihrer Chancen für eine Einstellung, eine dauerhafte Beschäftigung und einen beruflichen Aufstieg. Eine solche Chancenverbesserung kann durch vorgegebene Quoten für Einstellungen oder Maßnahmen des beruflichen Aufstiegs erfolgen, um die Teilnahme eines Mindestanteils der strukturell benachteiligten Menschen zu gewährleisten. Die rechtliche Zulässigkeit solcher Quoten beurteilt sich für den Bereich der Privatwirtschaft womöglich anders als für den öffentlichen Dienst.
Bei oberflächiger Betrachtung könnte man leicht zum Ergebnis kommen, dass der allgemeine Kündigungsschutz in Österreich und Deutschland im Prinzip gleich geregelt wäre. Bei genauerer Betrachtung zeigen sich jedoch wesentliche Unterschiede. Der Bestandschutz ist in Deutschland wesentlich stärker. In Österreich hingegen scheitern viele Verfahren bereits daran, dass der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, dass ihn die Kündigung wirtschaftlich besonders hart trifft.
Ein aktueller Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen betrachtet die „Geschlechtsspezifischen Ungleichheiten bei Sorgearbeit und Folgen für den Arbeitsmarkt“. Im Folgenden werden einige sich aus dem Bericht ergebende Handlungsbedarfe betreffend die Verteilung von informeller Sorgearbeit aufgezeigt und daraus rechtliche Handlungsmöglichkeiten abgeleitet. Zudem werden die vorgeschlagenen Maßnahmen in den Kontext der EU-Ratsschlussfolgerungen vom 1. Dezember 2020 gesetzt, welche unter Kenntnisnahme des EIGE-Berichts gebilligt wurden.
Rechtssache: C-120/21
Datum: 26.2.2021
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TO
Beklagter: LB
RL 79/7/EWG
Urteil des EuGH vom 12.5.2021, Rs. C-130/20 (YJ . /. Instituto Nacional de la Seguridad Social) (INSS)) – ECLI:EU:C:2021:381 –
Anmerkung von Dr. Ranjana Andrea Achleitner, Linz
RL 2004/38 EG
Urteil des EuGH vom 17.12.2020, Rs. C-710/19 (G. M. A. . /. État belge), ECLI:EU:C:2020:1037 –
Anmerkung von Dr. Lydia Bittner, Essen
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