DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-04 |
Parlament
• Alternde Belegschaften: Steigende Bedeutung der Rehabilitation
• EP-Ausschuss will Gesundheitssysteme untersuchen lassen
• EP-Konferenz zum Europäischen Semester
Aus den Mitgliedstaaten
• Frankreich: Hamon verspricht bedingungsloses Grundeinkommen
• Teilhabesicherung durch Selbstverwaltung
• BMG und BfArM starten Innovationsbüro als Anlaufstelle für Start-ups
• Sozialversicherungsschutz im Europäischen Solidaritätskorps
Wenn deutsche Rechtsanwender bei grenzüberschreitenden sozialrechtlichen Sachverhalten die Regelungen des europäischen Koordinierungsrechts prüfen müssen, gilt es stets im ersten Schritt zu untersuchen, ob die Bundesrepublik Deutschland überhaupt der zuständige Mitgliedstaat ist. Das ist im Rentenversicherungsrecht nicht anders als in anderen Bereichen der sozialen Sicherheit.
Der nachfolgende Aufsatz befasst sich mit einer Streitigkeit im Konfliktfeld des nationalen und europäischen Steuer- und Krankenversicherungsrechtes, an der sich exemplarisch Schwächen und Verbesserungsbedarf von Mehrebenensystemen zeigen. Hierzu wird im ersten Teil des Aufsatzes ein Überblick über die Problematik und die Rahmenbedingungen sowie die Entwicklung der Streitigkeit gegeben. Im zweiten Teil, der im folgenden Heft abgedruckt wird, werden die komplexen Folgen, Ursachen hierfür und Ansätze zur Vermeidung diskutiert.
Der Aufsatz behandelt die Frage, ob die Überlassung von Rotkreuzschwestern auf Grundlage von Gestellungsverträgen in den persönlichen Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG fällt. Die Frage steht aber pars pro toto für das Problem der Grenzen der Organisation von Arbeit im Rahmen verbandsrechtlicher Sonderbindungen. Anknüpfungspunkt ist der Arbeitnehmerbegriff, der die Rechtsstellung der Rotkreuzschwestern nach nationalem und europäischem Recht determiniert.
Aktenzeichen: 2 AZR 746/14 (A)
Datum: 28.6.2016
Vorlegendes Gericht: BAG
Art. 3 Abs. 1 lit. a RL 2000/78/EG, Art. 14 Abs. 1 lit. a RL 2006/54/EG
Urteil des EuGH vom 28.7.2016, Rs. C-423/15 (Nils-Johannes Kratzer ./. R+V Allgemeine Versicherung AG) – Anmerkung von Dr. Julia Tutschek, Linz
RL 2008/104/EG
Urteil des EuGH vom 17.11.2016, Rs. C-216/15 (Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH ./. Ruhrlandklinik gGmbH) – Anmerkung von Dr. Laura Schmitt, Bochum
RL 2000/78/EG
Urteil des EuGH vom 21.12.2016, Rs. C-539/15 (Daniel Bowman ./. Pensionsversicherungsanstalt) – Anmerkung von Assoz. Prof. Dr. Andreas Mair, Innsbruck
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