Art. 3 Abs. 1 lit. a RL 2000/78/EG, Art. 14 Abs. 1 lit. a RL 2006/54/EG
Art. 3 Abs. 1 lit. a der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung im Beschäftigung und Beruf und Art. 14 Abs. 1 lit. a der RL 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass eine Situation, in der eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht unter den Begriff „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt und, wenn die nach Unionsrecht erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Rechtsmissbrauch bewertet werden kann.
Urteil des EuGH vom 28.7.2016, Rs. C-423/15 (Nils-Johannes Kratzer ./. R+V Allgemeine Versicherung AG) – Anmerkung von Dr. Julia Tutschek, Linz
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.04.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-04-04 |
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