DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-04 |
Kommission
• Insolvenzrecht
Rat
• Rat verabschiedet gemeinsamen Beschäftigungsbericht
• Rat winkt Dossier für angemessene Mindestsicherung durch
Europäische Einrichtungen
• ESPN-Bericht zum einfachen Zugang zur sozialen Sicherheit
• Frauen leiden finanziell stärker unter Energiekrise
• Engpässe bei Arzneimitteln
Aus den Mitgliedstaaten
• Österreich und seine Rentenanpassung
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rs. CCOO hat bereits unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung hohe Wellen geschlagen. Die Diskussion um ihre Reichweite ist seither nicht abgeebbt. Die Frage, wozu der Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitszeiterfassung verpflichtet und nicht verpflichtet ist, oder auch wozu er nach europäischen Vorgaben verpflichtet sein müsste, ist Gegenstand intensiver rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzungen; die Entscheidung des BAG vom 13. September hat diese Diskussion neu belegt. Viele Fragen sind offen – der Vorhang noch lange nicht zu. Der Blick richtet sich auf die Umsetzungserfordernisse im Allgemeinen, seltener im Besonderen: Müssen Regelungen für alle Arbeitnehmer gleich sein, oder muss es branchenspezifische Vorgaben geben?
Das Paneuropäische Private Pensionsprodukt ist eine der wichtigsten Maßnahmen des Aktionsplans der Europäischen Kommission zur Stärkung der Kapitalmarktunion. Es soll die bestehenden öffentlichen und betrieblichen Altersversorgungssysteme sowie die bestehenden nationalen privaten Altersversorgungssysteme ergänzen und von einer breiten Palette von Finanzdienstleistern in der gesamten EU angeboten werden. Damit sollen mehr Wahlmöglichkeiten für die Altersvorsorge geschaffen werden, die eine bessere Anpassung an die spezifischen Bedürfnisse der Vorsorgenden ermöglichen.
Dieser Beitrag soll einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des BSG und des EuGH sowie noch offene Fragen zur Leistungsberechtigung von EU-Ausländern im Zusammenhang mit den Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 SGB II geben.
Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Datum: 11.10.2021
Aktenzeichen: Ra 2020/12/0049
C-681/21
Urteil des EuGH vom 8.12.2022, Rs. C-731/21 (GV ./. Caisse nationale d’assurance pension), ECLI:EU:C:2022:969 –
Anmerkung von Prof. Dr. Dagmar Oppermann, Kassel
Urteil des EuGH vom 20.10.2022, Rs. C-301/21 (Curtea de Apel Alba Iulia u. a. ./. YF u. a.), ECLI:EU:C:2022:811 –
Anmerkung von Dr. Yannick Peisker und Philip Musiol, Bonn
Urteil des EuGH vom 13.10.2022, Rs. C-713/20 (Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank ./. X und Y), ECLI:EU:C:2022:782 –
Anmerkung von Uni.-Prof. Wolfgang Hamann und wiss. Mitarbeiter Leander Rathmann, Duisburg-Essen
Urteil des EuGH vom 15.12.2022, Rs. C-311/21 (CM ./. Time- Partner Personalmanagement GmbH), ECLI:EU:C:2022:983 –
Anmerkung von Jürgen Ulber, Hannover
Mit Spannung wird der offizielle Vorschlag zur Arzneimittelrevision der Europäischen Kommission erwartet. Eigentlich sollte er Ende März veröffentlicht werden, aber die Europäische Kommission hat den Termin verschoben. In ersten Arbeitsentwürfen zur Arzneimittelrevision wurde deutlich, dass die Europäische Kommission unter anderem die Entwicklung von neuen Antibiotika, die für die Behandlung von Infektionen durch multiresistente bakterielle Krankheitserreger benötigt werden, angehen möchte.
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