VO (EG) Nr. 883/2004
Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Leiharbeitsunternehmen in diesem anderen Mitgliedstaat als Leiharbeitnehmer tätig wird, während der Zeiträume zwischen den Überlassungen den nationalen Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterstellt ist, wenn das Arbeitsverhältnis gemäß dem Leiharbeitsvertrag während dieser Zwischenzeiträume endet.
Urteil des EuGH vom 13.10.2022, Rs. C-713/20 (Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank ./. X und Y), ECLI:EU:C:2022:782 –
Anmerkung von Uni.-Prof. Wolfgang Hamann und wiss. Mitarbeiter Leander Rathmann, Duisburg-Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-04 |
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