DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-04 |
Parlament
• Prävention und Wiedereingliederung im Aufwind
• Europäisches Solidaritätskorps – Zweite Phase der Umsetzung
Rat
• Öffentliche Verwaltung wird europaweit digital
• Transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten
Aus den Mitgliedstaaten
• Neues Insolvenzrecht schadet Versichertengemeinschaft
EU-Institutionen
• Mehrfach diskriminiert: Frauen und Mädchen mit Behinderungen
• EUREGIOs sollen Sonderrechte erhalten
Migration erfolgt heute transnational und innerhalb der EU dereguliert. Dies stellt Sozialstaaten vor Herausforderungen, weil das Sozialrecht möglichst migrationsneutral gestaltet werden muss. Das europäische Koordinierungsrecht verfolgt dieses Ziel. Entgegen dem Trend einiger Staaten wie Österreich und Deutschland ist dabei die Zuordnung zum Beschäftigungsland zu stärken.
Nach der Reform des EBRG im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG (ABl. L 122, S. 28), welche ihrerseits die alte Richtlinie 94/45/EG (ABl. L 254, S. 64) ablöste, wurde es wieder ruhiger um das EBRG. In Deutschland dominieren zwei Fragestellungen: die der Gründung des Europäischen Betriebsrats und die der Durchsetzung der Rechte eines bestehenden Europäischen Betriebsrats.
Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie „über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union“ vorgelegt. Der Vorschlag zielt auf eine Überarbeitung der Nachweisrichtlinie. Er sieht aber auch neue, über die Information der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hinausgehende Arbeitgeberpflichten vor. Der Beitrag stellt die beabsichtigte Überarbeitung der bereits bestehenden Richtlinienpflicht aber auch den Mehrgehalt der Arbeitsbedingungen vor. Der Gliederung des Vorschlags folgend, sind dabei zunächst die Veränderungen bei den Unterrichtungspflichten Gegenstand, bevor die neuen Mindestanforderungen thematisiert werden.
Aktenzeichen: Rs. C-32/18
Datum: 18.1.2018
Vorlegendes Gericht: Oberster Gerichtshof (Österreich) (Az. 10 ObS 74/17f) Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michael Moser (Revisionsbeklagter)
Beklagter: Tiroler Gebietskrankenkasse (Revisionsklägerin)
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Urteil des EuGH vom 13.9.2017, Rs. C‐569/15 (X ./. Staatssecretaris van Financiën)
Anmerkung von Prof. Dr. Heinz‐Dietrich Steinmeyer, Münster
Art. 45 AEUV; RL 2000/78/EG
EuGH, Urteil vom 14.3.2018, Rs. C‐482/16 (Georg Stollwitzer ./. ÖBB Personenverkehr AG)
Anmerkung von Mag. Dr. Verena Vinzenz, Innsbruck
Art. 45 AEUV; Verordnung 492/2011/EU über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; § 14 Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wiener DO 1994)
Urteil des OGH (Österreich) vom 28.9.2017 – 8 ObA 34/17h
Anmerkung von Assoz. Univ.‐Prof. Dr. Franz Leidenmühler, Linz
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