Art. 45 AEUV; Verordnung 492/2011/EU über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; § 14 Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wiener DO 1994)
Eine begrenzte Anrechnung von Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft stellt keine unionsrechtlich verpönte Unterscheidung dar, da dadurch weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirkt wird, auf die alleine es im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie des zur Präzisierung erlassenen Sekundärrechts ankommt.
Der Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV als unionsrechtliches Primärrecht ist zudem nur dann eröffnet, wenn ein aktueller grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
(nichtamtliche Leitsätze)
Urteil des OGH (Österreich) vom 28.9.2017 – 8 ObA 34/17h
Anmerkung von Assoz. Univ.‐Prof. Dr. Franz Leidenmühler, Linz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-04 |
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