DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-01 |
Kommission
• Spitzenkandidatenverfahren bei der Europawahl
Parlament
• Mandatsänderung der Europäischen Arbeitsbehörde
• Harmonisierung des Insolvenzrechts
Aus den Mitgliedstaaten
• Belgische Rentenreform
Das Instrument einer Kindergrundsicherung zielt darauf auf, die strukturell verfestigte Kinderarmut in Deutschland zu bekämpfen und damit einen wesentlichen Schritt in Umsetzung des UN-Nachhaltigkeitsziels Nr. 1 zu unternehmen. Nach einigem politischen Tauziehen wurde im November 2023 der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht. Die Debatte über die konkrete Ausgestaltung wird weiterhin konfliktiv geführt. Dieser Beitrag beleuchtet einige der zentralen Problempunkte vor dem Hintergrund der angesprochenen Zielsetzung.
Seit es die RL 2008/104/EG (LeiharbeitsRL) gibt, wird die unionsrechtliche Zulässigkeit langfristiger Leiharbeit diskutiert. Eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH zeigt, dass die Richtlinie kein Verbot der Dauerüberlassung enthält. Nur dann, wenn aufeinanderfolgende Überlassungen zu einer nicht bloß vorübergehenden Beschäftigungsdauer führen und der Entleiher keine objektive Erklärung für den Rückgriff auf mehrere aufeinanderfolgende Überlassungen hat, liegt ein missbräuchlicher (und damit verbotener) Einsatz von Leiharbeit vor.
Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 27.6.2023, Rs. C-408/23 – Kläger: RA (Rechtsanwältin); Beklagter: Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm
Urteil (1. Sektion) vom 24.10.2023 – Nr. 25226/18 (Pająk u. a. ./. Polen)
Neue (an die jeweilige Regierung zugestellte) Verfahren, Nr. 19191/19 (Cafiero ./. Italien) (1. Sektion) – eingereicht am 1.4.2019 – zugestellt am 27.11.2023
Urteil (4. Sektion) vom 5.12.2023 – Nr. 70267/17 (Ţîmpău ./. Rumänien)
Urteil des EuGH vom 7.12.2023, Rs. C-518/22 (J. M. P. ./. AP Assistenzprofis GmbH), ECLI:EU:C:2023:956 –
Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Klein, Saarbrücken
Urteil des EuGH vom 15.6.2023, Rs. C-132/22 (BM, NP ./. Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca – MIUR) – ECLI:EU:C:2023:489 –
Anmerkung von Peter C. Schöffmann, Wien
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