Seit es die RL 2008/104/EG (LeiharbeitsRL) gibt, wird die unionsrechtliche Zulässigkeit langfristiger Leiharbeit diskutiert. Eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH zeigt, dass die Richtlinie kein Verbot der Dauerüberlassung enthält. Nur dann, wenn aufeinanderfolgende Überlassungen zu einer nicht bloß vorübergehenden Beschäftigungsdauer führen und der Entleiher keine objektive Erklärung für den Rückgriff auf mehrere aufeinanderfolgende Überlassungen hat, liegt ein missbräuchlicher (und damit verbotener) Einsatz von Leiharbeit vor.
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