DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-04 |
Rat
• Finnland übernimmt Präsidentschaft im Rat der Europäischen Union
Europäische Einrichtungen
• Europäischer Rechnungshof prüft grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
Die Ablösung von Tarifverträgen im Zuge eines Betriebsübergangs war für lange Zeit ein dogmatisch durchdrungenes, im Grunde ausjudiziertes und in der Rechtspraxis befriedetes Thema. Aufgrund zweier Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Thematik zuletzt wieder stärker in den Fokus einer durchaus kontroversen Diskussion geraten. Das ist Anlass genug, sich der Ablösung von Tarifverträgen erneut zu widmen.
Die Zahl mobiler Bürgerinnen und Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben oder arbeiten, hat sich in der Europäischen Union in den letzten zehn Jahren annähernd verdoppelt. Die Europäische Arbeitsbehörde soll diesen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen und nationalen Behörden helfen, die Chancen der Freizügigkeit zu nutzen und eine faire Arbeitskräftemobilität gewährleisten.
Der Aufsatz geht der Frage nach, ob mit der wachsenden Lebensqualität und den damit verbundenen Erwartungen älterer Menschen sich auch die auf diese Altersgruppen orientierten Rechtsformen und Maßnahmen verändert haben. Eine gewisse „Wertschöpfung“ aus der Generation langlebiger Menschen und deren nach wie vor aktive Einbeziehung in die Gesellschaft ist ein im deutschen Recht und in der deutschen Rechtslehre sichtbarer Ansatz.
Der Beitrag stellt zunächst die verschiedenen Zuständigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit vor der Reform und die Grundzüge über deren Verfahren dar. Im Anschluss daran wird erläutert, welche Zuständigkeiten in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach der Reform bei welchen Gerichtsbarkeiten bestehen und welche verfahrensrechtlichen Änderungen eingetreten sind. Schließlich werden die Auswirkungen der Reform, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten und die Zugänglichkeit der Gerichte für die Betroffenen in den Blick genommen.
Aktenzeichen: Rs. C-37/19
Datum: 21.1.2019
Vorlegendes Gericht: Corte suprema di cassazione (Italien)
RL 2003/88/EG
Urteil des EuGH vom 11.4.2019, Rs. C‐254/18 (Syndicat des cadres de la sécurité intérieure . /. Premier ministre, Ministre de l’Intérieur, Ministre de l’Action et des Comptes publics) – ECLI:EU:C:2019:318 – Anmerkung von Dr. Michael Geiblinger, Linz
RL 2001/23/EG
Urteil des EuGH vom 8.5.2019, Rs. C‐194/18 (Jadran Dodi . /. Banka Koper, Alta Invest) – ECLI:EU:C:2019:385 – Anmerkung von Muriel Kaufmann, Stuttgart
Eine von der Europäische Kommission eingesetzte Expertengruppe hat am 26. Juni 2019 Leitlinien für Politik und Investitionen für eine vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz (KI) vorgelegt. Die Experten sprechen hierin 33 Empfehlungen aus, die eine vertrauenswürdige KI in Richtung Nachhaltigkeit, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sowie Inklusion lenken und gleichzeitig Menschen stärken, fördern und schützen sollen.
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