DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-05 |
Kommission
• Beschäftigung und gesellschaftlicher Wandel in Europa 2020
Parlament
• Initiativbericht für ein starkes soziales Europa
Rat
• Ratsschlussfolgerungen zur Mindestsicherung
Europäische Einrichtungen
• „Social Platform“ will Europäisches Mindesteinkommen
Im Oktober 2020 hatte sich der EuGH zum wiederholten Mal mit den Leistungsausschlüssen für Ausländerinnen und Ausländer in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auseinanderzusetzen. Nachdem der Gerichtshof in der Rechtssache Alimanovic ohne nähere Begründung entschieden hatte, dass Sozialleistungen denjenigen vorbehalten werden können, die ein Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie vorweisen können, hat er das Verhältnis zwischen Aufenthaltsrecht und Sozialleistungsberechtigung in seiner jüngsten Entscheidung durchaus präziser bestimmt. An seinen früheren Entscheidungen hält er jedoch fest.
Wenn französische Grenzgänger aus Deutschland Kurzarbeitergeld beziehen, legt die BA zur Ermittlung des Nettoentgelts eine fiktive Einordnung in das deutsche Einkommensteuerrecht zu Grunde, obwohl sich bei Grenzgängern das Nettoentgelt nach Steuern nach französischem Steuerrecht richtet. Das führt zu Benachteiligungen der Grenzgänger, die gegen EU-Recht verstoßen. Das Problem wurde nach Abfassung des Manuskripts auch im Bundestag erörtert.
Als sich Anfang des Jahres 2020 das Virus mit dem Namen SARS-CoV-2 in Europa und weltweit ausbreitete, war nicht absehbar, dass es über Jahre präsent bleiben und unser Denken und Handeln bestimmen würde, ein Faktor, der täglich im Privaten und insbesondere im Arbeitsleben zu beachten ist. Der folgende Beitrag beleuchtet die arbeitsschutzrechtlichen Aspekte des Umgangs mit dem Virus.
Arbeitszeit/Bereitschaftsdienste
Rechtssache: C-214/20
Datum: 6.5.2020
Vorlegendes Gericht: The Labour Court, Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: MG
Rechtsmittelgegner: Dublin City Council
VO (EG) Nr. 883/2004
Urteil des EuGH vom 12.3.2020, Rs. C-769/18 (Caisse d’assurance retraite et de la santé au travail d’Alsace-Moselle . /. SJ, Ministre chargé de la Sécurité sociale) – ECLI:EU:C:2020:203 –
Anmerkung von Prof. Dr. Francis Kessler, Paris
Urteil des EuGH vom 14.5.2020, Rs. C-17/19 (Bouygues travaux publics, Elco construct Bucarest, Welbond armatures) – ECLI:EU:C:2020:379 –
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
Urteil des EuGH vom 6.10.2020, Rs. C-181/19 (Jobcenter Krefeld – Widerspruchsstelle . /. JD) – ECLI:EU:C:2020:794 –
Anmerkung von Prof. Dr. Constanze Janda, Speyer
Knapp 200 TeilnehmerInnen aus Wissenschaft und Praxis fanden dieses Jahr wieder ihren Weg zur 55. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht, die unter Realisierung eines strikten Präventionskonzepts am 1. und 2. Oktober 2020 im Ferry Porsche Congress Center in Zell am See stattfand. Die Eröffnungsworte des Präsidenten der Gesellschaft, Univ.Prof. Dr. Rudolf Mosler, waren insb. der erschwerten Tagungsorganisation in diesem Jahr gewidmet. Man habe sich aller widrigen Umstände zum Trotz mit dem Vorbild der Salzburger Festspiele, die heuer bereits Kulturgenuss auf höchstem Niveau abliefern konnten, vorgenommen, eine Tagung abzuhalten, die den Teilnehmenden entsprechenden wissenschaftlichen Genuss biete.
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