DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-03 |
Parlament
◆ Auf dem Weg zu einem inklusiveren Europa
Kommission
◆ Umsetzung der Asbestrichtlinie
Rat
◆ Aktuelle Beschlüsse zur EU-Gesundheitspolitik im Überblick
◆ Weiteres Treffen der Sozialministerinnen und -minister
Europäische Einrichtungen
◆ Das Wohlbefinden der Menschen in Krisenzeiten
Aus den Mitgliedstaaten
◆ Europäische und nationale Umsetzung im Gleichklang
Als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das deutsche Beamtenstreikverbot als konventionsrechtskonform bestätigt hat, gab es zahlreiche Stellungnahmen zu den Konsequenzen dieses Ergebnisses für den Schutz von Gewerkschaftsfreiheit und Streikrecht.
Nicht zuletzt durch aktuelle Entscheidungen des LAG Niedersachsen sowie des LAG Bremen ist die Frage, inwieweit unionsrechtliche Vorgaben einen besonderen Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmervertreter erfordern, erneut in den Fokus der obergerichtlichen Rechtsprechung gerückt.
Die Rückkehr zur Arbeit nach der Geburt eines Kindes markiert einen heiklen Wendepunkt in weiblichen Erwerbsbiografien. Daher untersucht dieser Beitrag, ob das Rückkehrrecht des § 25 MuSchG den Vorgaben des Unionsrechts entspricht.
LAG Niedersachsen, Beschl. v. 8.5.2024 – 8 Sa 688/23, EuGH Az. C-484/24 –
Anmerkung von Dr. Tristan Radtke, LL. M. (NYU), München
EuGH, Urteil vom 22.2.2024, verb. Rs. C-59/22 (MP ./. Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid) und 110/22 (IP ./. Universidad Nacional de Educación a Distancia (UNED)) und 15/722 (IK ./. Agencia Madrileña de Atención Social de la Comunidad de Madrid (C-159/22), ECLI:EU:C:2024:149 –
Anmerkung von Prof. Dr. Tim Husemann, Mannheim
EuGH, Urteil vom 27.6.2024, Rs. C-284/23 (TC ./. Firma Haus Jacobus Alten- und Altenpflegeheim gGmbH), ECLI:EU:C:2024: 558 –
Anmerkung von Lisa Stroblmair, Linz
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