DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-04 |
Kommission
• Bericht zur Zukunft des Sozialschutzes und des Wohlfahrtsstaates in der EU
• Weiterhin Lücken beim Zugang zum Sozialschutz
• Initiative für psychische Gesundheit
• Europäisches Datengesetz
• Revision der Arzneimittelgesetzgebung – Einblicke in komplexes Vorhaben
• Warnhinweise auf Alkohol
• Verbesserter Schutz gegen Asbest für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Parlament
• Evaluierung der Folgenabschätzung zur Änderung der Asbestrichtlinie
Aus den EU-Mitgliedstaaten
• ESSPASS – Einfach Leben in der EU
• Antimikrobielle Resistenzen
Dass die Grundfreiheiten des Unionsrechts in bestimmten Feldern als Beschränkungsverbot, in anderen Bereichen aber nur als Diskriminierungsverbot gelten, ist heute grundsätzlich anerkannt. Das gilt auch für die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die in der Diskussion um die Wirkungsweise der Grundfreiheiten lange keine zentrale Rolle gespielt hat. Die jüngere Rechtsprechung des EuGH liefert nun aber aufschlussreiches Fallmaterial für die Abgrenzung dieser unterschiedlich wirkenden Gewährleistungsformen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Im vorliegenden Aufsatz wird das Verfahren des Widerrufs der A1-Bescheinigung und seine Folgen besprochen. Es hat sich in der polnischen Rechtspraxis herausgestellt, dass bei bestimmten Sachverhalten der Widerruf der A1-Bescheinigung zum Verlust des Sozialversicherungsschutzes des entsandten Arbeitnehmers führen kann. Dies stellt die Wirksamkeit des EU-Rechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und damit auch die Wirksamkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Frage. Es soll also gefragt werden, ob nicht eine Lücke in den rechtlichen Regelungen der Entsendebescheinigung besteht und wenn schon, ob sie durch dynamische Auslegung dieser Vorschriften geschlossen werden kann, oder ob hier eine Entscheidung des Gerichthofes oder gar des EU-Gesetzgebers erwünscht oder sogar notwendig ist.
Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verlangt von einem Leiharbeitsunternehmen für die Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis. Hat das Unternehmen die Erlaubnis nicht, tritt eine empfindliche Sanktion ein: Der Entleiher der Arbeitnehmer wird unmittelbar deren Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse mit dem Verleiher werden unwirksam, soweit der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Diese Rechtswirkungen treten unmittelbar durch Gesetz als materielle Rechtsänderung ein. Im grenzüberschreitenden Falle stellt sich die Frage, ob sich die Regelung des Überganges der Arbeitsverhältnisse auch im Ausland auswirkt. Das Bundesarbeitsgericht verneint in seinem Grundsatzurteil vom 26.4.2022 diese Frage: Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der deutsche Gesetzgeber die Unwirksamkeit ausländischer Arbeitsverhältnisse herbeiführen könne. Im Ergebnis: Das AÜG wirkt nicht grenzüberschreitend, dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist zuzustimmen.
Rechtssache: 2 AZR 130/21 (A) Datum: 21.7.2022
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht
VO (EG) Nr. 883/2004; RL 2004/38/EG
Urteil des EuGH vom 1.8.2022, Rs. C-411/20 (S ./. Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit), ECLI:EU:C:2022:602 –
Anmerkung von Dr. Ranjana Andrea Achleitner, Linz
RL 2001/86/EG
Urteil des EuGH vom 18.10.2022, Rs. C-677/20 (Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ./. SAP SE, SE-Betriebsrat der SAP SE), ECLI:EU:C:2022:800 –
Anmerkung von Prof. Dr. Gerrit Forst, Essen
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