DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-04 |
Parlament
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Kommission
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Aus den EU-Mitgliedstaaten
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Das Ob und Wie der Integration der großen Zahl von Menschen, die insbesondere im Jahr 2015 in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz vor Verfolgung in ihren Heimatländern nachgesucht haben, beherrscht die derzeit gesellschaftliche und politische Diskussion wie kaum ein anderes Thema. Einen wichtigen Schritt zu einer gelingenden Integration kann dabei die Möglichkeit für die Betroffenen darstellen, eine Beschäftigung – auf dem ersten Arbeitsmarkt – aufzunehmen und damit möglichst unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen zu leben.
Wird eine überlassene Arbeitskraft im Beschäftigerbetrieb tätig, ist eine der zentralen Rechtsfragen jene nach der Höhe des gebührenden Mindestentgelts. Sowohl das Unionsrecht als auch das nationale Recht enthalten diesbezügliche Regelungen, die österreichische Regelung erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – ungeachtet der daran geäußerten Kritik als unionsrechtskonform.
Im ersten Teil des Beitrages (ZESAR 2016, 365 ff.) wurde festgestellt, dass der Sozialleistungsausschluss für wirtschaftlich inaktive Unionsbürger verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Zudem wurde aufgezeigt, dass die Ansicht des BSG, das Grundrecht auf das menschenwürdige Existenzminimum über einen Ermessensanspruch auf Sozialhilfe zu gewähren, nicht zu überzeugen vermag.
Rechtssache: C-566/15
Datum: 3.11.2015
Vorlegendes Gericht: Kammergericht Berlin
Richtlinie 2003/88/EG
Urteil des EuGH vom 11.11.2015, Rs. C-219/14 (Kathleen Greenfield . /. The Care Bureau Ltd)
Anmerkung von Dr. Andreas von Medem, Stuttgart
Art. 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Urteil des EuGH vom 3.3.2016, Rs. C-12/14 (Kommission ./. Malta)
Anmerkung von Assoz. Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler, Linz
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