Art. 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3. Die Republik Österreich sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Urteil des EuGH vom 3.3.2016, Rs. C-12/14 (Kommission ./. Malta)
Anmerkung von Assoz. Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler, Linz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-04 |
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