| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-04-08 |
Kommission
• Zwischenstaatlicher Austausch elektronischer
• Marktzutritt von Generika und Biosimilars soll verbessert werden
• eCall-Pflicht für Smartphones
Aus den Mitgliedstaaten
• Lebenserwartung bei guter Gesundheit
• Belgien: Regisseurberuf lohnt sich kaum
• Start für die europaweite Nutzung elektronischer Verschreibungen
• Kürzere Wartelisten in Spanien
• Dänemark: Hospitalrevolution im großen Stil
Europäische Einrichtungen
• Bertelsmann-Stiftung fordert europäische Arbeitslosen-Rückversicherung
Der Beitrag behandelt die Abgrenzung von Betriebsübergang und Funktionsnachfolge, die eine Demarkationslinie bei Unternehmensumstrukturierungen darstellt, deren Überschreitung Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes übergehen lässt und damit für Transaktionen von wesentlicher Bedeutung ist.
Die am 1.1.2019 in Österreich in Kraft getretene Indexierung der Familienbeihilfe verstößt gegen Art. 45 AEUV, Art. 67 VO Nr. 883/2004 und Art. 7 VO Nr. 492/2011. Dies belegt die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, die Entstehungsgeschichte und der Zusammenhalt des sekundären koordinierenden Sozialrechts der Union mit der Freizügigkeit. Das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wird aufgrund der ständigen Rechtsprechung des EuGH zur Verurteilung Österreichs und zur Unanwendbarkeit der Reform führen, so nicht ohnedies die österreichischen Gerichte einen acte clair annehmen.
Die Arbeitnehmerüberlassung wird im griechischen Recht durch das Gesetz 4052/2012 (Art. 113 bis 133) geregelt. Mit diesem wurden die früher geltenden Vorschriften abgeschafft und die europäische Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) in nationales Recht umgesetzt. Dieser Änderung zufolge wurde das griechische Recht der Arbeitnehmerüberlassung umfassend liberalisiert, was sich aber als teilweise problematisch erwiesen hat. Die Höchstüberlassungsdauer ist arbeitnehmerbezogen aus gestaltet und sie ermöglicht die beim Entleiher vorhandenen Arbeitsplätze auf Dauer mit denselben oder wechselnden Arbeitnehmern zu besetzen.
Aktenzeichen: 8 Ca 123/18
Datum: 21.11.2018
Vorlegendes Gericht: ArbG Hamburg
Urteil des EuGH vom 6.11.2018, Rs. C-619/16 (Sebastian W. Kreuziger ./. Land Berlin) – ECLI:EU:C:2018:872 –
Anmerkung von Dr. Inga Hildebrand, Hamburg
Urteil des EuGH vom 25.7.2018, Rs. C-338/17 (Virginie Marie Gabrielle Guigo ./. Fonds „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“) – ECLI:EU:C:2018:605 –
Anmerkung von Dr. René Döring, Frankfurt/Main und Dr. Luca Rawe, Düsseldorf
Vorläufige Einigung zur Europäischen Arbeitsbehörde und zur Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen.
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