DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-03 |
Kommission
• Bekämpfung von Ungleichheit in Pflege und Betreuung
Rat
• Tschechien übernimmt Ratspräsidentschaft
Aus den Mitgliedstaaten
• Nachhaltige Renten erfordern nachhaltige Anlagestrategien
• Bericht des französischen Senats für eine ökologische Sozialversicherung
Europäische Einrichtungen
• EU-Taxonomie: ökologische und soziale Aspekte im Fokus
• Psychische Gesundheit in digitaler Arbeitswelt
Europäisches Arbeits- und Sozialrecht handelt von der Beeinflussung des Arbeits- und Sozialrechts der Mitgliedstaaten durch Rechtsakte der EU. Dies gilt manchen noch immer als erklärungsbedürftig, obwohl seit Bestehen der EWG solche Normen existieren und seit der Entfaltung der EU eine wachsende Einflussnahme des EU-Rechts auf arbeits- und sozialrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten festzustellen ist. Seit einem Jahrzehnt besteht in Gestalt der UN-BRK ein völkerrechtliches Regelwerk, das ebenfalls Anforderungen an den Schutz von Menschen mit Behinderung stellt und damit eine zentrale Dimension des deutschen Arbeits- und Sozialrechts umfassend normiert. Die UN-BRK gilt nach deren Zeichnung durch die EU auch auf Grund EU-Rechts, das damit die Wirkungen des Völkerrechts nicht nur verstärkt, sondern dieses auch in das EU-Recht einbezieht.
Im Dezember 2021 hat die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen, um die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten und Solo-Selbstständigen zu verbessern. Dazu gehören Leitlinien für Kollektivverträge für Solo-Selbstständige, die das Kartellverbot und das Grundrecht auf Kollektivverhandlungen in Einklang bringen sollen. Der folgende Beitrag analysiert und bewertet den Vorschlag der Kommission.
Die Entscheidung des BAG in der Rechtssache Egenberger steht in deutlichem Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG. Es beruft sich dabei auf die Vorgaben des EuGH. Rückt so die Rolle des EuGH in den Fokus, zeigt ein genauerer Blick, dass in Wirklichkeit das BAG wesentlich zur Entstehung des Konflikts beigetragen hat.
Bundesarbeitsgericht:
Urlaubsansprüche / Verfall
VO (EG) Nr. 883/2004; VO (EU) Nr. 465/2012
Urteil des EuGH vom 30.9.2021, Rs. C-285/20 (K ./. Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)), ECLI:EU:C:2021:785
Anmerkung von Prof. Dr. Daniel Klocke, Wiesbaden
RL 2003/88/EG
Urteil des EuGH vom 24.2.2022, Rs. C-262/20 (VB ./. Glavna direktsia „Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto“), ECLI:EU:C:2022:117
Anmerkung von Dr. Thomas Klein und Georg Kuhs, Trier
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