VO (EG) Nr. 883/2004; VO (EU) Nr. 465/2012
1. Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation anwendbar ist, in der die betreffende Person vor ihrer Vollarbeitslosigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und keine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat, sondern wegen Krankheit nicht gearbeitet hat und daher vom zuständigen Mitgliedstaat gezahlte Leistungen bei Krankheit bezogen hat, allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Bezug solcher Leistungen nach dem nationalen Recht des zuständigen Mitgliedstaats der Ausübung einer Beschäftigung gleichgestellt ist.
2. Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gründe, z. B. familiäre Gründe, aus denen die betreffende Person ihren Wohnort in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat verlegt hat, für die Anwendung dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen sind.
Urteil des EuGH vom 30.9.2021, Rs. C-285/20 (K ./. Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)), ECLI:EU:C:2021:785 –
Anmerkung von Prof. Dr. Daniel Klocke, Wiesbaden
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-03 |
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